Erwerb von Führerausweisen: Verfahren zum Identitätsnachweis angepasst

Bern, 28.06.2004 - Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis erwerben wollen, müssen ihre Identität zweifelsfrei nachweisen können. Gewisse Ausländer- und Asylausweise genügen dieser Vorgabe des Strassenverkehrsrechts gemäss einer Präzisierung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) nicht. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat deshalb eine neue Weisung zum Identitätsnachweis erlassen.

Wer erstmals ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises einreicht, muss persönlich bei der Zulassungsbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle (z.B. Gemeindeverwaltung) vorsprechen und einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Bei ausländischen Staatsangehörigen werden zusätzlich der Ausländerausweis sowie ein allfällig vorhandener ausländischer Führerausweis gefordert. Damit wird sichergestellt, dass nur Personen einen Führerausweis erhalten, deren Identität zweifelsfrei feststeht. Im Zusammenhang mit Widerhandlungen kann die Person ohne weiteres zur Rechenschaft gezogen werden. Auch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Führerausweis bisweilen als Identitätsausweis anerkannt wird, obwohl ihm diese Eigenschaft rechtlich nicht zukommt.

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene verfügen oftmals über keinerlei Identitätspapiere. Ihnen wird durch die schweizerischen Ausländerbehörden trotzdem ein Ausweis ausgestellt, der das Aufenthaltsrecht bescheinigt. Nach bisheriger Praxis gingen die Strassenverkehrsbehörden davon aus, dass die in diesen Ausweisen festgehaltenen Personalien verbindlich sind, zumal die Asylgesetzgebung festlegt, dass diese Ausweise gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapiere gelten.

Wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD kürzlich präzisiert hat, dürfen die Angaben über die Identität in diesen Fällen nicht als gesichert angenommen werden, da sie oftmals nur auf den mündlichen Angaben der Asyl suchenden Person beruhen. Die bisherige Praxis muss deshalb angepasst werden. Neu dürfen die Personalien nicht mehr ohne weiteres aus dem Ausländer- oder Asylausweis übernommen werden. Ist kein Pass oder keine Identitätskarte vorhanden, muss die Identität auf anderem Weg nachgewiesen werden.

Für die Strassenverkehrszulassungsbehörden ergibt dies grundsätzlich keinen Mehraufwand, da es der Gesuch stellenden Person obliegt, ihre Identität nachzuweisen.


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