Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind entweder Behördenkommissionen mit Entscheidbefugnissen oder Verwaltungskommissionen mit beratender Funktion.
Sie erfüllen hauptsächlich zwei Funktionen. Zum einen ergänzen sie als Milizorgane die Bundesverwaltung in bestimmten Bereichen, in denen der Verwaltung die speziellen Kenntnisse fehlen. Die Verwaltung gewinnt dadurch an spezifischen Kenntnissen, die sie sich sonst durch eine Vergrösserung des Verwaltungsapparats oder durch teure Aufträge an Expertinnen und Experten beschaffen müsste. So können Kenntnisse von Fachleuten in den Dienst der Gesellschaft gestellt werden. Aus diesem Grund werden oft neue ausserparlamentarische Kommissionen dann geschaffen, wenn der Staat neue Aufgaben zu erfüllen hat und die Verwaltung noch nicht über das dafür notwendige Wissen verfügt.
Zum andern stellen ausserparlamentarische Kommissionen für Organisationen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ein wirksames Instrument zur Vertretung ihrer Interessen und zur mehr oder weniger direkten Einflussnahme auf die Verwaltung dar. Damit wird es zudem möglich, dass die beiden Seiten Kompromisse finden können, die über die blosse Verteidigung der jeweiligen eigenen Interessen hinausgehen. So betrachtet stellen ausserparlamentarische Kommissionen ein Instrument der partizipativen Demokratie dar. Die Kommissionen haben von daher in unserem auf Ausgleich und Konsens angelegten politischen System eine lange Tradition.
Bei der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen sind eine Reihe von Vorgaben zu beachten. Diese beziehen sich insbesondere auf die Anzahl Mitglieder, auf die Vertretung der Geschlechter und der Sprachgemeinschaften sowie auf die Amtszeitbeschränkung. Abweichungen von diesen Vorgaben müssen begründet werden.
Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind insbesondere geregelt in den Artikeln 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) und in den Artikeln 8a ff. und 8k ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1). Einzelne ausserparlamentarische Kommissionen verfügen über spezialgesetzliche Grundlagen.