Neue Rücknahmebedingungen für beschädigte Umlaufmünzen

Bern, 18.12.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 die revidierte Münzverordnung verabschiedet. Mit den Anpassungen der Münzverordnung schafft der Bundesrat die rechtliche Grundlage für eine strengere Handhabung der Rücknahme von beschädigten Umlaufmünzen, sogenannten «Shreddermünzen». Gestützt auf die Verordnungsbestimmungen wird die Schweizerische Nationalbank (SNB) ab dem 1. März 2021 stark beschädigte Münzen unter bestimmten Bedingungen nicht mehr annehmen und vergüten.

Über die letzten Jahre haben die Einlieferungen von Shreddermünzen stark zugenommen. Es handelt sich dabei um Münzen, die aus Metallaufbereitungsanlagen stammen. Sie sind oftmals stark verformt oder das Prägebild ist unkenntlich gemacht. Aufgrund des hohen Beschädigungsgrades ist eine Echtheitsprüfung nicht mehr möglich.

Mit der Anpassung der Münzverordnung wird die rechtliche Grundlage geschaffen, die Annahme und Vergütung von beschädigten Münzen durch die SNB nur unter bestimmten Bedingungen zuzulassen und damit das Risiko von Missbrauch einzudämmen. Angenommen werden künftig nur noch Münzen, die maschinell überprüft werden können. Diese neue Praxis entspricht weitgehend den Regelungen anderer Länder zur Rücknahme und Erstattung von Münzen.

Nicht betroffen von der neuen Regelung sind alle Münzen mit normalen Gebrauchsspuren, wie sie bei langer Umlaufdauer entstehen. Diese Münzen werden weiterhin zum Nennwert vergütet.


Adresse für Rückfragen

Kommunikation
Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
Tel. +41 58 465 16 06, kommunikation@efv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidg. Finanzverwaltung
http://www.efv.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81717.html