Bundesrat verabschiedet die Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee

Bern, 25.01.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Januar 2017 im Hinblick auf die Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee diverse Aspekte zur Rekrutierung, zur Kaderausbildung und zur «Mobilmachung» geregelt. Die Verordnung über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (VMÜ) tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) und der damit verbundenen Änderung der Rechtsgrundlagen ist es nötig, vor der Umsetzung ab 1. Januar 2018 im Rahmen des geltenden Militärgesetzes diverse Aspekte der Militärdienstpflicht bereits im Übergang zur WEA zu regeln. So ist mit der WEA ist vorgesehen, dass die Altersgrenzen der Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung und der Absolvierung der Rekrutenschule um jeweils ein Jahr gesenkt werden und zugleich ein flexibler Eintritt in die Militärdienstpflicht ermöglicht wird. Um möglichen Auswirkungen durch den Systemwechsel vom starren zum flexiblen Eintritt in die Militärdienstpflicht entgegenzuwirken, wird die Bestimmung in der Verordnung über die Rekrutierung angepasst und die grundsätzliche Verschiebbarkeit der Rekrutierung bis zur Vollendung des 22. Altersjahres vorzeitig aufgehoben.

Ein Kernpunkt der WEA stellt die zu verbessernde Ausbildung der Kader dar. Insbesondere soll das Kader wieder mehr praktische Führungserfahrung sammeln. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass die Kader ihren letzten Grad wieder komplett in einer Rekrutenschule abverdienen. Damit die neuen Kaderlaufbahnen ab 1. Januar 2018 wirksam werden, sollen mit der VMÜ insbesondere die Regellaufbahnen bei der Ausbildung zum Wachtmeister, zum Fourier, zum Hauptfeldweibel und zum Leutnant bereits im Verlaufe des Jahres 2017 angepasst werden. Das bedingt die Anpassung der Verordnung über die Militärdienstpflicht.

Ein weiterer Kernpunkt der WEA ist ein neues Bereitschaftsmodell ab 1. Januar 2018. Damit bis dahin insbesondere die operationelle Bereitschaft der Milizformationen mit hoher Bereitschaft sowie von weiteren Miliz- und Berufsformationen mit permanenten Bereitschaftsauflagen aber auch von Krisenorganisationen der Verwaltung sichergestellt ist, soll das VBS ermächtigt werden, die notwendigen Massnahmen frühzeitig in die Wege zu leiten. Dazu gehört nebst der Bezeichnung der Verbände insbesondere auch die Sicherstellung der Erreichbarkeit der Angehörigen dieser Verbände und Krisenorganisationen, vorab mit Hilfe elektronischer Verbindungen. Für die Bearbeitung der dazu notwendigen persönlichen Daten, wie Telefonnummern, E-Mailadressen und der Wohnadresse im bereits bestehenden elektronischen Alarmierungssystem, gilt es mit der VMÜ die notwendigen Grundlagen in der Verordnung über die militärischen Informationssysteme anzupassen, beziehungsweise neu zu schaffen.

Die VMÜ mit den Anpassungen in den drei Verordnungen tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Da die VMÜ keine direkten Auswirkungen auf die Kantone hat und insbesondere an den bisherigen Zuständigkeiten nichts ändert, ist keine Vernehmlassung notwendig. Die Kantone sind entsprechend informiert.


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