Weko: Neustart für den Binnenmarkt Schweiz

Bern, 30.06.2006 - Zahlreiche kantonale und kommunale Vorschriften behindern noch immer den Marktzugang für Tausende von Erwerbstätigen verschiedener Branchen. Mit dem revidierten Binnenmarktgesetz (BGBM), das am 1. Juli 2006 in Kraft tritt, sollen diese Schranken zu Fall gebracht und somit die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Personen gestärkt werden. Ebenfalls gestärkt werden soll die Stellung der Wettbewerbskommission (Weko), die den korrekten Vollzug des BGBM durch Kantone und Gemeinden zu überwachen hat.

Wer eine Erwerbstätigkeit an einem Ort rechtmässig ausübt, darf seine Tätigkeit inskünftig nach den Regeln dieses Ortes überall in der Schweiz ausüben (Herkunftsprinzip). Davon profitieren beispielsweise Gastwirte oder Sanitärintallateure, die in einem anderen Kanton bzw. einer anderen Gemeinde tätig werden wollen. Ausnahmen von diesem Prinzip sind nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.


Das revidierte Gesetz verleiht der Weko ein Beschwerderecht gegen behördlich verfügte Beschränkungen des Marktzugangs. Dieses Instrument ist von erheblicher Bedeutung, zumal die bereits nach altem Recht beschwerdeberechtigten betroffen Unternehmen und Personen aufgrund des damit verbundenen Aufwandes kaum von ihrer Klagemöglichkeit Gebrauch gemacht haben.


Eine weitere Neuerung stellt ferner die Ausschreibungspflicht für kantonale und kommunale Monopolkonzessionen (z.B. für die Abfallbeseitigung) dar. Derartige Ausschreibungen ermöglichen Wettbewerb zwischen interessierten Anbietern und führen zu einer öffnung der Monopolmärkte.


Die Weko ist überzeugt, dass mit dem  revidierten Gesetz die Grundlagen für einen funktionierenden und somit auch - im Vergleich zu heute - dynamischeren Binnenmarkt Schweiz geschaffen worden sind. In diesem Zusammenhang baut sie darauf, dass die Kantone und Gemeinden ihre tragende Rolle beim Vollzug des BGBM vollumfänglich wahrnehmen werden.


Weitere Informationen zum revidierten BGBM finden sich auf unserer Website (www.weko.ch).


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Thomas Zwald
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