Bundesrat legt keinen nationalen Modelltaxpunktwert für Physiotherapie fest

Bern, 11.06.2013 - Der Bundesrat tritt aus rechtlichen Gründen nicht auf den Antrag von Physioswiss ein, für die Physiotherapie einen sogenannten nationalen Modelltaxpunktwert festzusetzen. Gleichzeitig bekräftigt der Bundesrat die bereits vor einem Jahr gemachte Aussage, dass für die Festsetzung der Taxpunktwerte die Tarifpartner und bei Nichteinigung die Kantone zuständig sind.

Am 1. Dezember 2011 hat Physioswiss, der Verband der Physiotherapeuten, beim Bundesrat einen Festsetzungsantrag betreffend eines nationalen Modelltaxpunktwerts für physiotherapeutische Leistungen gestellt. Dieser nationale Modelltaxpunktwert stellt eine Hilfsgrösse dar, die für die Höhe der kantonalen Vergütung von physiotherapeutischen Leistungen mitbestimmend sein kann. Der Bundesrat kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass er auf das Begehren von Physioswiss aus rechtlichen Gründen nicht eintreten kann.

Der Bundesrat hält weiter fest, dass für die Leistungen von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bereits eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur existiert, die nach wie vor gültig ist. Die Tarifstruktur ist auch im vertragslosen Zustand zwischen Physioswiss und den Krankenversicherern anwendbar.

Betreffend Taxpunktwerte wird im Entscheid darauf hingewiesen, dass es Sache der Kantone ist, einen kantonalen Taxpunktwert für die physiotherapeutischen Leistungen festzulegen, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Der Bundesrat hat dies bereits vor einem Jahr auf eine Frage von Nationalrätin Marina Carobbio (12.5225) festgehalten. Gleichzeitig wurden auch die Kantonsregierungen bereits zu diesem Zeitpunkt dahingehend informiert. Nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesrates sind all jene Kantone, die noch keine Taxpunktwerte für physiotherapeutische Leistungen festgelegt haben, aufgefordert, dies beim Vorliegen eines vertragslosen Zustandes zu tun.


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