Die Arbeitszeit der Berufschauffeure wird europäischen Regelungen angepasst

Bern, 30.06.2010 - Der Bundesrat hat beschlossen, die Vorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeiten der Berufschauffeure den europäischen Regelungen anzupassen. Davon betroffen sind die wöchentliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten. Auf diese Weise werden die Wettbewerbsbedingungen des inländischen Transportgewerbes und der ausländischen Konkurrenz im internationalen Verkehr angeglichen. Mit der Vereinheitlichung der Vorschriften wird es für die Kontroll- und Vollzugsbehörden einfacher, deren Einhaltung zu überprüfen und durchzusetzen. Zudem können sich Fuhrhalter und Chauffeure im In- wie im Ausland grundsätzlich an einem einzigen Regelwerk orientieren. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Die Revision der heute geltenden Chauffeurverordnung (ARV 1) hat zum Zweck, die Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit den europäischen Regeln anzupassen. Die Arbeits- und Ruhezeiten für die Berufschauffeure sind Bestandteil des Landverkehrsabkommens mit der EU. Mit der Anpassung werden die Wettbewerbsbedingungen der schweizerischen Fuhrhalter an die Regelung in den andern europäischen Staaten angeglichen. Berufschauffeure müssen sich im In- und Ausland an die gleichen Arbeits- und Ruhezeitregeln halten.

Konkret enthält die angepasste Chauffeurverordnung u.a. folgende wichtige Neuerungen:

  • Die maximal erlaubte Höchstarbeitszeit pro Woche beträgt 60 Stunden (bisher 56 Stunden). Die berufsmässigen Fahrzeugführerinnen und –führer dürfen jedoch pro Jahr nicht länger arbeiten als heute und über einen Zeitraum von sechs Monaten darf durchschnittlich höchstens während 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Mit der neuen Durchschnitts-Regelung können Transporteure und Chauffeure aber flexibler auf Spitzenbelastungen reagieren. Andererseits ist aber auch gewährleistet, dass hohe Arbeitsbelastungen innert einem halben Jahr kompensiert werden.
  • Die tägliche Ruhezeit muss mindestens ununterbrochen neun Stunden betragen. Damit ist das bisherige Ausgleichssystem für tägliche Ruhezeiten unter neun Stunden nicht mehr nötig.

Nebst diesen beiden Hauptänderungen werden in der Revision auch international vereinheitlichte Begriffe eingeführt. Die vereinheitlichten Regeln sind von den Kontroll- und Vollzugsbehörden, aber auch vom Strassenverkehrsgewerbe und den Berufschauffeuren leichter anzuwenden.

Die Transportunternehmen werden auch weiterhin für ARV-Verstösse ihrer Fahrer nur bestraft, wenn ihnen ein (Mit-)Verschulden nachgewiesen werden kann (Art. 100 Ziffer 2 SVG). Die Forderung der Gewerkschaften, für Transportunternehmen eine verschuldensunabhängige Bestrafung einzuführen, widerspricht den Prinzipien des schweizerischen Rechts (Schuldprinzip: keine Bestrafung ohne Verschulden!) und wird auch vom EG-Recht nicht verlangt. Das UVEK wird jedoch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren in einem Schreiben dazu auffordern, bei Verstössen von Chauffeuren gegen die ARV beim Arbeitgeber zu überprüfen, ob dieser den Verstoss verschuldet oder mitverschuldet hat.


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