Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme - Kriegsvertriebene aus dem Kosovo müssen bis Ende Mai 2000 zurückkehren

Bern, 11.08.1999 - -

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die kollektive vorläufige Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo per 16. August 1999 aufzuheben. Nachdem die Kampfhandlungen eingestellt sind und eine internationale Schutztruppe stationiert ist, gilt die Rückkehr in den Kosovo wieder als zumutbar. Weil sich die internationale Staatengemeinschaft darauf geeinigt hat, im laufenden Jahr zwar die freiwilligen Rückreisen zu fördern, aber noch keine zwangsweisen Rückführungen vorzunehmen, hat der Bundesrat die Ausreisefristen auf den 31. Mai 2000 festgesetzt. Ausgenommen von dieser Frist sind Personen, die in der Schweiz straffällig wurden, die Personen bedroht oder angegriffen haben oder die ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren grob und vorsätzlich verletzt haben. Sie werden zwangsweise zurückgeführt, sobald dies technisch wieder möglich ist.

Von den heutigen Bundesratsbeschlüssen sind folgende Gruppen von Personen aus dem Kosovo betroffen (Stand per 31.7.1999):

16'618 Personen mit vorläufiger Aufnahme;

34'081 Personen, deren Asylgesuche beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hängig sind (sofern das Asylverfahren nicht mit einem positiven Asylentscheid oder einer individuellen vorläufigen Aufnahme endet).

2'296 Personen, deren Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängig ist (sofern das Beschwerdeverfahren nicht mit einem positiven Asylentscheid oder einer individuellen vorläufigen Aufnahme endet).

6'206 Personen, deren Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen wurde

5'670 Personen, denen wegen des Krieges im Kosovo ein Einreisevisum erteilt wurde.

Total 64'871 Personen

Rückkehr- und Strukturhilfe

Die Rückkehr der Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo soll in drei Phasen erfolgen:

Phase I: freiwillige Rückkehr bis am 31.12.1999.

Wer vor dem 1. Juli 1999 eingereist ist, erhält während dieser Phase von Rückkehrhilfebeträgen von 2'000 Franken (Erwachsene) bzw. 1'000 Franken (Minderjährige). Zusätzlich erhalten Rückkehrerinnen und Rückkehrer vor Ort Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau von Wohnraum.

Phase II: pflichtgemässe Ausreise bis am 31. Mai 2000.

Wer vor dem 1. Juli 1999 eingereist ist und zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2000 zurückkehrt, erhält einen reduzierten Rückkehrhilfebetrag und Materialhilfe wie Rückkehrer und Rückkehrerinnen der Phase I. Die Höhe der Barauszahlung wird aufgrund der Erfahrungen mit der ersten Phase und der Preisentwicklung im Kosovo festgelegt.

Phase III: selbständige Ausreise ab Juni 2000

Wer nach dem 31. Mai 2000 zurückkehrt, erhält die für Staatsangehörige aller Nationen vorgesehene individuelle Rückkehrhilfe. Es besteht kein Anspruch auf Materialhilfe vor Ort.

Asylsuchende aus dem Kosovo, die nach dem 30. Juni 1999 in die Schweiz eingereist sind, erhalten bei selbständiger Ausreise unabhängig von deren Zeitpunkt individuelle Rückkehrhilfe wie Personen in Phase III. Bei ihnen werden nach negativem Ausgang des Asylverfahrens Ausreisefristen von ein bis zwei Monaten angesetzt.

Personen, die zwangsweise zurückgeführt werden müssen, erhalten keine Rückkehr- oder Materialhilfe. Das selbe gilt für Personen, die straffällig geworden sind, Personen bedroht oder gegen sie Gewalt angewendet haben oder die Mitwirkungspflicht grob und vorsätzlich verletzt haben.

Der Bundesrat hat entschieden, in absehbarer Zeit auch die Frage des Asylwiderrufs bei anerkannten Flüchtlingen zu prüfen. Ihnen wird deshalb empfohlen, schon jetzt die freiwillige Rückkehr zu planen, damit sie vom Rückkehrhilfeprogramm der Phasen I und II profitieren können.


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