BVG: Regelungen beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung werden geklärt

Bern, 28.03.2007 - Der Bundesrat setzt auf den 1. Mai 2007 eine Änderung des BVG in Kraft, mit der verschiedene Fragen des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung geklärt werden. Die neuen Bestimmungen stellen zum einen sicher, dass beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber für die Rentnerinnen und Rentner kein vertragsloser Zustand entsteht. Zum anderen wird ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen des Anschluss- und Versicherungsvertrags eingeführt.

In der 1. BVG-Revision wurden verschiedene neue Regelungen zur Auflösung von Anschluss- und Versicherungsverträgen im Rahmen der beruflichen Vorsorge geschaffen, die am 1.4.2004 in Kraft traten. Schon bald zeigten sich aber in zwei Bereichen Regelungslücken. Um diese zu schliessen, verabschiedete das Parlament im Dezember 2006 eine entsprechende Gesetzesänderung. Um rasch Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, soll diese Änderung auf den frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Angesichts der noch laufenden Referendumfrist – mit einem Referendum ist aus heutiger Sicht nicht zu rechnen – erfolgt die Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2007.

Wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung (z.B. Sammeleinrichtung einer Versicherungsgesellschaft) auflöst, kann dies je nach Vertragsinhalt zur Folge haben, dass nicht nur die aktiven Versicherten, sondern auch die Rentnerinnen und Rentner die bisherige Einrichtung verlassen müssen. Für diese Fälle muss sichergestellt sein, dass eine neue Einrichtung die Rentenverpflichtungen übernimmt. Daher kann neu ein Anschlussvertrag erst aufgelöst werden, wenn für die Rentnerinnen und Rentner eine gleichwertige Lösung vorhanden ist. Dies verhindert einen vertragslosen Zustand.

Neu können Anschluss- und Versicherungsverträge in der beruflichen Vorsorge aufgelöst werden, wenn einseitig die vertraglichen Bedingungen erheblich geändert werden (also z.B. wenn ein Versicherer die Beiträge deutlich erhöht oder die Leistungen deutlich senkt). Diese Regelung ist dann nicht anwendbar, wenn die Vertragsänderung Folge einer Änderung der Rechtsgrundlage ist.


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