Innosuisse nimmt Gestalt an

Bern, 15.11.2017 - Am 1. Januar 2018 nimmt die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung Innosuisse ihren Betrieb auf. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang am 15. November 2017 mehrere Verordnungen genehmigt und die dazu notwendigen Änderungen der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung verabschiedet. Die Personal- und Entschädigungsverordnung gewährleisten eine klare Zuteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Innosuisse. Mit der Beitragsverordnung verfügt Innosuisse über eine gefestigte Grundlage für ihre Aufgaben bei der Innovationsförderung. Die Verordnungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Als neue Förderagentur des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation übernimmt die Innosuisse die Funktion der heutigen Kommission für Technologie und Innovation KTI. Im Verlauf des Jahres 2017 sind alle Organe der Agentur bestellt und die weiteren notwendigen Vorbereitungsmassnahmen ergriffen worden.

Die Beitragsverordnung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Innovationsförderungsbeiträgen, die Beurteilungskriterien und die Beitragsbemessung. Im Wesentlichen orientieren sich die Regelungen an der bestehenden Vollzugspraxis. Gegenüber dem heutigen KTI-Beitragsreglement zeichnet sich die Innosuisse-Beitragsverordnung durch eine überarbeitete Systematik und praxisorientierte Präzisierungen aus und dient so der einfacheren Anwendung, der erhöhten Transparenz und der Rechtssicherheit.

Die Entschädigungsverordnung regelt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats und die Entschädigungen der Expertinnen und Experten. Bei der Festlegung der Honorare des Innovationsrats orientierte sich der Verwaltungsrat der Innosuisse soweit möglich an den Honoraransätzen von anderen Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit ähnlichen Aufgaben und für die Expertenentschädigungen an den Ansätzen, die im Bereich der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes gelten.

Die Personalverordnung schliesslich regelt das Anstellungsverhältnis des Personals der Innosuisse. Das Personal der Innosuisse untersteht den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes und den dazugehörigen Vollzugsverordnungen soweit die Personalverordnung der Innosuisse nichts anderes bestimmt.

Die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Grundlage ist einerseits das Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (SAFIG, Innosuisse-Gesetz). Dieses regelt die Organisation der Förderagentur. Für die Definition der Aufgaben von Innosuisse gilt das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG). Das SAFIG wurde am 17. Juni 2016 vom Parlament verabschiedet. Es wird am 1. Januar 2018 vollumfänglich in Kraft treten.

Gestützt auf das SAFIG und das FIFG hat der Verwaltungsrat der Innosuisse die Bei­tragsverordnung, die Entschädigungsverordnung und die Personalverordnung im September 2017 verabschiedet.

 


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Gregor Haefliger, Vizedirektor
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
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Der Bundesrat
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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
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Kommission für Technologie und Innovation KTI – ab 1.1.2018 Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
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Innosuisse – Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
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