Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden bei der Organzuteilung gleichgestellt

Bern, 23.03.2016 - Der Bundesrat hat beschlossen, die Änderung des Transplantationsgesetzes gestaffelt in Kraft zu setzen. Die Bestimmungen über die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie die angepasste Definition von Transplantatprodukten sollen bereits am 1. Mai 2016 in Kraft treten. Die weiteren Änderungen werden voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft gesetzt.

Das Parlament hat im Juni 2015 verschiedene Änderungen des Transplantationsgesetzes beschlossen, die nun mit Anpassungen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Zwei dieser Änderungen werden am 1. Mai 2016 in Kraft treten. Es handelt sich zum einen um die Regelung der Organzuteilung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Künftig werden sie bei der Zuteilung von Organen zur Transplantation gleich behandelt wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Damit wird die Motion Maury Pasquier (08.3519) umgesetzt. Zum anderen geht es um die Definition von Transplantatprodukten. Die bisherige, sehr allgemeine Formulierung im Transplantationsgesetz hat sich als wenig praxistauglich erwiesen, da es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen gekommen ist. Die Definition wird nun in der Transplantationsverordnung detaillierter geregelt. Sie lehnt sich an jene der EU an, was bereits bei der Erarbeitung der Botschaft von den betroffenen Kreisen begrüsst wurde.

Die weiteren Änderungen des Transplantationsgesetzes werden voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft gesetzt werden. Es geht dabei unter anderem um die Festlegung des Zeitpunkts, wann die nächsten Angehörigen angefragt werden dürfen, ob Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden dürfen. Näher umschrieben wird zudem, unter welchen Voraussetzungen bei urteilsunfähigen Spenderinnen und Spendern im Hinblick auf eine Organentnahme vorbereitende medizinische Massnahmen vorgenommen werden können. Schliesslich soll die finanzielle Absicherung von Lebendspenderinnen und -spendern verbessert werden.


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