Entführungsalarm für Minderjährige: Ausdehnung auf Erwachsene nicht ausgeschlossen

(Letzte Änderung 19.02.2016)

Bern, 17.02.2016 - Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Entführungsalarmsystem den aktuellen Anforderungen entspricht. Die strengen Kriterien, die für eine Auslösung gelten, seien ein Garant dafür, dass das Alarmsystem wirkungsvoll sei. Eine Aufweichung der Kriterien könnte die Bevölkerung desensibilisieren und alarmmüde machen. Geprüft wurde zudem, das Alarmsystem auch bei der Entführung volljähriger Personen anzuwenden.

Mit dem am 20. März 2014 eingereichten Postulat (14.3216 - Den Entführungsalarm verbessern) forderte Ständerat Luc Recordon den Bundesrat auf, das aktuelle Entführungsalarmsystem zu überprüfen. Nach Ansicht des Bundesrates erfüllt das Alarmsystem die derzeit geltenden Anforderungen. Auch die Bedingungen, unter denen der Alarm ausgelöst wird, erachtet der Bundesrat als hinreichend. Es soll indessen in Betracht gezogen werden, das Alarmsystem auf volljährige Personen auszudehnen, sollte sich dies in der Praxis als erforderlich erweisen. Aus dem als Antwort auf das Postulat verfassten Bericht geht hervor, dass die bei einem Entführungsalarm beteiligten Partnerstellen diese Möglichkeit unterstützen würden. Die Kriterien, unter denen der Entführungsalarm ausgelöst wird, müssten jedoch weiterhin streng und kumulativ erfüllt sein.

Strenge Kriterien als Garant für einen wirkungsvollen Alarm

Die Schweizer Polizei erhält jedes Jahr mehrere tausend Vermisstenanzeigen. Jede einzelne dieser Anzeigen wird bearbeitet. Würde nun auf jede Anzeige hin oder ohne konkreten, begründeten Entführungsverdacht Alarm ausgelöst, sähe sich die Bevölkerung jeden Tag einer Flut an Vermisstenmeldungen gegenüber. Die mit dem Entführungsalarm beabsichtigte Wirkung würde verwässert und man liefe Gefahr, dass die Bevölkerung desensibilisiert und alarmmüde wird.

Der Bundesrat erachtet die in der Strafprozessordnung festgelegten gesetzlichen Regelungen als ausreichend präzise. Der Entführungsalarm wird von der für den Fall zuständigen Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft ausgelöst. Dank ihren Ortskenntnissen können diese Stellen den jeweiligen Fall und die Situation am besten beurteilen. In jedem einzelnen Fall muss ausreichend Ermessensspielraum gegeben sein und allen Aspekten Rechnung getragen werden. Es gilt vor allem zu vermeiden, dass die Täterschaft oder auch die Bevölkerung zu einer falschen, überstürzten Reaktion provoziert und das Opfer dadurch gefährdet wird.

Die Polizei besitzt ausreichend effiziente Mittel, die Fahndung rasch und wirksam zu publizieren und die kantonalen, nationalen und internationalen Polizeidienste zu alarmieren, beispielsweise mithilfe des automatisierten Fahndungssystems RIPOL und dem Schengener Informationssystem (SIS). Somit ist eine Alarmzwischenstufe nicht erforderlich.

Alarmsystem seit 2010

Seit dem Jahr 2010 verfügt die Schweiz über eine Einrichtung, mit der die Bevölkerung bei einer Kindsentführung rasch informiert werden kann: den sogenannten Entführungsalarm. Die Arbeitsgruppe Entführungsalarm besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Polizei und Fachleuten des Bundes sowie der Polizeikorps der Kantone Aargau, Schaffhausen, Tessin, Wallis und Zürich. Sie erarbeiteten präzise Kriterien, nach deren Massgabe der Entführungsalarm ausgelöst wird. Das Alarmsystem ist seit dem 1. Januar 2010 in Betrieb. Es wird regelmässig überprüft und verbessert. Bis heute musste der Alarm noch nie in einer realen Situation ausgelöst werden.


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