Änderung der Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

Bern, 13.01.2016 - Mit der Änderung der Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen besteht neu, für alle besonders gefährdeten Personen im Verantwortungsbereich des Bundes, die Möglichkeit auf den Transport in gepanzerten Fahrzeugen (sog. Sonderschutzfahrzeugen). Dies allerdings nur in Ausnahmefällen, wenn es die Lage unbedingt erfordert und die primär zuständigen kantonalen Behörden den Schutz nicht selbst gewährleisten können.

Für bestimmte Personenkategorien wie Staatspersonen des Auslands sowie gewisse Personen innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung (z.B. Bundesrat, PräsidentInnen der Bundesgerichte, PräsidentInnen des National- und Ständerates) und ausschliesslich zu Repräsentationszwecken, können heute gepanzerte Fahrzeuge (sog. Sonderschutzfahrzeuge) mit speziell ausgebildeten und mit der Dienstwaffe ausgerüsteten Militärpolizisten eingesetzt werden. In der Regel verfügen die dafür zuständigen Kantone selbst weder über eigene Sonderschutzfahrzeuge, noch über entsprechend ausgebildete Fahrzeugführende.

Durch die Verordnungsrevision werden die berechtigten Personenkategorien sowie der Verwendungszweck ausgebaut. Ausnahmsweise und nur bei aussergewöhnlichen Gefahrenlagen kann der Bundessicherheitsdienst neu für alle besonders gefährdeten Personen im Verantwortungsbereich des Bundes und auch ohne Repräsentationszweck, Sonderschutzfahrzeuge einsetzen. Dies allerdings ausschliesslich dann, wenn es die Lage unbedingt erfordert und die primär dafür zuständigen kantonalen Behörden solche Transporte nicht selbst wahrnehmen können.

Die Transporte erhöhen die objektive Sicherheit und gleichzeitig auch das subjektive Sicherheitsgefühl der betroffenen Schutzperson. Es liegt im Interesse des Bundes, dass bei allen gefährdeten Schutzpersonen in seinem Verantwortungsbereich sichere Transporte durchgeführt werden können.


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