Kriterien für Personalverleihverträge in der Bundesverwaltung definiert

Bern, 19.08.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung den Rahmen für den Abschluss von Personalverleihverträgen in der Bundesverwaltung mit einer Weisung definiert. Diese enthält Kriterien, die beim Abschluss zwingend eingehalten werden müssen. Der Bundesrat kommt damit einer Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats nach.

Der Bund erfüllt seine Aufgaben in der Bundesverwaltung in erster Linie mit eigenem Personal. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Bundesverwaltung auf eine gewisse Flexibilität beim Einsatz von Personal angewiesen. Aus diesem Grund muss sie auch externe Aufträge vergeben oder Personalverleihverträge nach den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes abschliessen können. Beim Personalverleih stellt ein Arbeitgeber der Bundesverwaltung für eine bestimmte Zeit eine Fachkraft zur Verfügung. Die Fachkraft steht wie das eigene Personal in einem Unterstellungsverhältnis zur Bundesverwaltung und wird genauso in die Arbeitsorganisation integriert.

Der Bundesrat ergänzt den bestehenden Rahmen für den Abschluss von Personalleihverträgen mit einer Weisung. Diese enthält Kriterien, die zwingend eingehalten werden müssen:Ein Personalverleihvertrag darf erst abgeschlossen werden, wenn die Personalressourcen intern nicht vorhanden sind, sie nicht rechtzeitig rekrutiert werden können oder wenn das Fachwissen nur extern beschafft werden kann. Zudem sind Personalverleihverträge grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Mögliche Risiken wie Wissensverlust und Abhängigkeiten müssen mit geeigneten Massnahmen minimiert werden. Um die Kostentransparenz zu erhöhen, werden ab dem Voranschlag 2017 die Kosten für Personalverleihverträge im Personalaufwand ausgewiesen.


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