Bahnübergänge: Gesuche für Sanierung müssen bis Ende 2014 eingereicht werden

Bern, 26.05.2014 - Um Unfälle zu vermeiden, müssen gefährliche Bahnübergänge saniert oder aufgehoben werden. Es ist jedoch absehbar, dass die Sanierungsfrist von Ende 2014 trotz grosser Anstrengungen nicht in allen Fällen eingehalten werden kann. Um dennoch den nötigen Druck für die Sanierung der Bahnübergänge aufrecht zu erhalten, will das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Bahnen verpflichten, bis Ende 2014 vollständige Gesuche für die noch pendenten Übergänge einzureichen und diese innerhalb eines Jahres nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu sanieren. Das BAV hat die angepassten Regelung in die Anhörung geschickt.

Bahnübergänge, welche die Sicherheitsvorschriften nicht erfüllen, müssen gemäss Eisenbahnverordnung (EBV) bis Ende 2014 aufgehoben oder so mit Signalen ausgerüstet werden, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Die entsprechenden Sanierungsarbeiten sind seit längerer Zeit im Gang. Sie werden durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) begleitet. Ziel ist es, die Zahl der Unfälle im Eisenbahnbereich weiter zu senken. In den letzten Jahren ereigneten sich auf Bahnübergängen rund 10 bis 20 schwere Unfälle pro Jahr. 2013 kamen sechs Personen ums Leben, 13 verletzten sich schwer.

Trotz der grossen Anstrengungen aller Beteiligten ist absehbar, dass mehrere hundert Bahnübergänge nicht innerhalb der gesetzten Frist saniert werden können. Dies ist auf Einsprachen gegen die Projekte sowie Beschwerden zurückzuführen, die beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht gegen die Baubewilligungsentscheide eingereicht wurden. Ein weiterer Grund sind Ressourcenprobleme bei den betroffenen Bahnunternehmen und Lieferanten.

Das BAV hat eine Anpassung der Vorschriften in die Anhörung geschickt. Ziel ist es, eine pragmatische Lösung zu finden, welche im Interesse der Sicherheit einen möglichst raschen Abschluss der Arbeiten ermöglicht. Gemäss dem Vorschlag müssen die Bahnen für nicht verordnungskonforme Bahnübergänge bis Ende 2014 ein vollständiges Gesuch um Aufhebung oder Anpassung bei der zuständigen Behörde einreichen. Hierbei kann es sich in Anwendung der jeweiligen Vorschriften um eine kommunale, kantonale oder um eine Behörde des Bundes handeln. Innerhalb eines Jahres nach Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung muss die Sanierung abgeschlossen sein. Zudem werden die Bahnunternehmen verpflichtet, an Bahnübergängen mit ungenügenden Sichtverhältnissen Übergangsmassnahmen zu prüfen und umzusetzen, bis diese saniert sind.

Die vorgeschlagene Lösung erlaubt es, den nötigen Druck für die Sanierung der Bahnübergänge und damit zu Gunsten der Sicherheit aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig kann den Terminverzögerungen Rechnung getragen werden, welche die Bahnen aufgrund hängiger Einsprachen und Beschwerden oder wegen Ressourcenproblemen bei Lieferanten nicht beeinflussen können.


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