Versicherungspflicht für ausländische Dozierende und Forschende

Bern, 29.11.2013 - Ab Januar 2014 müssen auch ausländische Dozierende und Forschende eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Der Bundesrat hat beschlossen, dass sie in der Regel nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit werden können. Weiter müssen sich Frauen künftig ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt generell nicht mehr an den Kosten für medizinische Leistungen beteiligen.

Ausländische Dozierende und Forschende mit Wohnsitz in der Schweiz sind ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich verpflichtet, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz abzuschliessen. Damit will der Bundesrat den Grundsatz der Solidarität in der Krankenversicherung stärken. Bisher konnten die Kantone ausländische Dozierende und Forschende sowie ihre Familien bis maximal sechs Jahre von der Versicherungspflicht befreien, sofern diese nachweisen konnten, gegen Krankheit gleichwertig versichert zu sein.


Ebenfalls neu geregelt wird die Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt, Beitrag an Spitalaufenthaltskosten) bei Mutterschaft: Ab März 2014 müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht mehr an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen beteiligen. Dies hat das Parlament im Juni 2013 beschlossen; der Bundesrat hat die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung auf den 1. März 2014 in Kraft gesetzt. Heute sind die Leistungen für eine normal verlaufende Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit; bei Komplikationen ist dies derzeit aber nicht der Fall.


Weiter können Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. Januar 2014 insgesamt sechs Analysen (z.B. Glukosetest zur Kontrolle bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes, Streptokokkentest bei Verdacht auf Angina) bei Hausbesuchen direkt vor Ort durchführen. Damit können die Diagnose- und Therapieverfahren vereinfacht werden; bisher wurden die Analysen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet, wenn sie in den Praxislaboratorien durchgeführt worden waren.


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