Verhafteter Jordanier in Kenia: Einreiseverbot, Verfahren für Asylwiderruf

Bern, 30.06.2012 - Der in Kenia verhaftete Jordanier M.N. darf bis auf Weiteres nicht in die Schweiz einreisen. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) hat auf Antrag des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), nach eingehender Prüfung sämtlicher ihm zur Verfügung stehenden Informationen und nach Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein befristetes Einreiseverbot verhängt. Parallel dazu hat das Bundesamt für Migration (BFM) ein Verfahren zum Asylwiderruf eingeleitet.

Es gibt klare Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person in Somalia in Gebieten aufgehalten hat, in denen dschihadistische Gruppierungen in einem Konflikt aktiv sind. Zudem soll die Person Kontakte zu islamistischen Elementen in der Schweiz unterhalten haben.

Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG) kann fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländer verfügen. Eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist namentlich dann gegeben, wenn eine Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, verbotenen Nachrichtendienst oder Organisierte Kriminalität vorliegt, aber auch bei Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In den letzten Jahren hat fedpol jährlich jeweils rund 150 Einreiseverbote verfügt.

Obhut des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge

Das von fedpol verfügte Einreiseverbot gegen den anwaltlich verbeiständigten M.N. stützt sich auf Erkenntnisse des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Die kenianischen Behörden haben dem EDA vor Ort mitgeteilt, dass M.N. umgehend der Obhut des lokalen Büros des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) unterstellt wird.

fedpol kann Dritten gegenüber keine Auskunft über das verfügte Einreiseverbot erteilen. Das Recht, darüber Auskunft zu erhalten, steht von Gesetzes wegen lediglich den betroffenen Personen und Behörden zu (Art. 8, Abs. 1 Datenschutzgesetz). Gegen ein verfügtes Einreiseverbot können betroffene Personen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde einreichen.

Verfahren zum Asylwiderruf

Das Verfahren zum Asylwiderruf stützt sich auf Art. 63. Abs. 2.des Asylgesetzes, wonach ein Asylwiderruf möglich ist, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die Beachtung des Prinzips des Non-Refoulement muss jedoch selbst nach einem Asylwiderruf garantiert sein, denn die Flüchtlingseigenschaft der Person bleibt bestehen. Von der Einleitung eines Verfahrens um Aberkennung respektive Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft sieht das BFM gegenwärtig ab. Das BFM erklärte in den vergangenen Jahren jährlich jeweils zwischen vier und 29 Personen für asylunwürdig im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes.

Ob die Voraussetzungen zu Asylwiderruf erfüllt sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen. Gegen eine allfällige Asylwiderrufsverfügung könnte vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.


Adresse für Rückfragen

Michael Glauser, Bundesamt für Migration, Stv. Chef Information und Kommunikation, Tel. +41 79 292 37 32
Adrian Lobsiger, Bundesamt für Polizei, Stv. Direktor, Tel. +41 79 214 48 85


Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Staatssekretariat für Migration
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

Bundesamt für Polizei
http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-45219.html