UVEK bewilligt 15 IRIS-Katamarane für die EXPO.01

Bern, 03.08.1998 - Mit seinem Entscheid vom 28. Juli 1998 erteilt das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Association EXPO.01 die Konzession für den Betrieb von IRIS-Katamaranen auf dem Neuenburger-, Bieler- und Murtensee sowie dem Broye- und dem Zihl-Kanal während der Dauer der Landesausstellung EXPO.01. Die Zahl der IRIS-Katamarane wurde aufgrund des modifizierten Transport- und Besucherkonzeptes und im Hinblick auf verstärkten Umwelt- und Landschaftsschutz auf 15 Einheiten limitiert. Zusätzlich wurde die Konzession mit verschiedenen Auflagen versehen, die aufgrund der Fahrversuche für die Erteilung der Betriebsbewilligung noch konkretisiert werden.

Mit der Konzessionierung der 15 IRIS-Katamarane wird es der Association EXPO.01 ermöglicht, die vier Arteplages in Neuenburg, Biel, Yverdon und Murten mit einem attraktiven Verkehrsmittel zu einem Ganzen zu vernetzen. Die grundsätzliche Genehmigung dieser als Symbol und Bestandteil der EXPO.01 konzipierten Schiffe wurde jedoch in den Bereichen Umwelt- und Landschaftsschutz, Sicherheit und Betrieb mit Auflagen versehen, die aufgrund der Resultate der Testfahrten noch weiter überprüft und konkretisiert werden. Erst mit der Einhaltung aller Auflagen kann in einem späteren zweiten Schritt die Betriebsbewilligung für die Schiffe erteilt werden. Diese Auflagen umfassen im wesentlichen:

  • Beschränkung der Anzahl auf 15 anstelle der ursprünglich beantragten 20 Katamarane;
  • Koordination des Betriebs der IRIS-Katamarane mit dem Transportangebot der bereits existierenden Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den späteren Betrieb der Schiffe;
  • Ausrüstung der IRIS-Katamarane, dass sie auch von mobilitätsbehinderten Besucherinnen und Besuchern des EXPO.01 genutzt werden können.
  • Einhaltung der in der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) festgelegten Grenzwerte. Massgebend sind dabei die schärferen Emissionsgrenzwerte der Stufe II.. Einbau von speziellen Filtern zur Reduktion des Ausstosses von Russpartikeln;
  • Ableitung der an Bord der IRIS-Katamarane anfallenden Abwasser direkt in die örtliche Kanalisation an für diesen Zweck geeigneten Standorten, bzw. Uebergabe der Abwasser an Entsorgungsstellen an Land;
  • Beschränkung der Geräuschemissionen auf den in der Binnenschiffahrtsverordnung festgelegten Grenzewert von 72dB(A);
  • Verzicht der Betankung der IRIS-Katamarane auf den Seen durch ein Tankschiff;
  • Respektierung der besonderen Schutzzonen St. Petersinsel und Ufer zwischen Grandson-Bonvillars-Onnens. Allenfalls notwendige Schutzmassnahmen müssen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes bis zum 31. Dezember 1999 geregelt sein;
  • Nachweis, dass der Betrieb der IRIS-Katamarane unter Beachtung der nationalen wie internationalen Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden kann;
  • Kontinuierliche Ueberwachung des Betriebes der IRIS-Katamarane während der gesamten Dauer der Landesaustellung durch die Association EXPO.01;
  • Nach Abschluss der Testfahrten legt das UVEK in Absprache mit den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und den betroffenen Schiffahrtsunternehmen die Korridore und die Höchstgeschwindigkeit für die IRIS-Katamarane fest.

Mit diesem Entscheid trägt das UVEK im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den berechtigten Interessen aller Betroffenen Rechnung. Gegen den Entscheid des UVEK kann innert 30 Tagen beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden.


Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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