Bundesrat begrüsst Schliessung einer Deckungslücke im Versicherungsschutz

Bern, 03.09.2008 - Bei der Handänderung von Gegenständen soll der zu ihrem Schutz abgeschlossene Versicherungsvertrag nicht mehr automatisch enden. Diese heute im Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegte Regelung führt nämlich zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Eigentümer nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen Gegenstand abschliesst. Der Bundesrat hat daher an seiner heutigen Sitzung einen Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) gutgeheissen, wonach diese Deckungslücke geschlossen werden soll.

Alt Nationalrat Rolf Hegetschweiler (FDP) hat aufgrund der Deckungslücke in Art. 54 VVG am 6. Oktober 2006 eine Parlamentarische Initiative (Versicherungsdeckung. Lücke beim Tod des Eigentümers) eingereicht.

Die Deckungslücke kann gravierende finanzielle Folgen haben, wenn beispielsweise die Erben einer Liegenschaft es unterlassen, die notwendigen Versicherungsverträge sofort neu abzuschliessen. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben daher der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler Folge geleistet.

Die mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragte WAK-N hat einstimmig einen Gesetzesentwurf verabschiedet, welcher vorsieht, dass der heute geltende Art. 54 VVG durch eine Regelung der Handänderung ersetzt wird, wonach der Vertrag bei Eigentümerwechsel auf den neuen Eigentümer übergeht. Die Behandlung des Geschäftes ist für die Herbstsession 2008 vorgesehen.

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zustimmend vom Bericht der WAK-N zur Parlamentarischen Initiative Hegetschweiler Kenntnis genommen. Er begrüsst das Schliessen einer Deckungslücke mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf und hat keine Änderungsanträge vorzubringen.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das VVG regelt im Rahmen des Schweizerischen Zivilrechts im Wesentlichen die vertraglichen Beziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Die auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzte Teilrevision des VVG regelte insbesondere die vorvertraglichen Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende 2008 über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens für die anstehende Totalrevision des VVG entscheiden.

Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz

Handänderung

1 Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Vorbehalten bleiben Absatz 2 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958.

2 In Kantonen mit einem Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern geht der bestehende Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, sofern dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen.


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