AOC für "Poire à Botzi" und "Damassine"

Bern, 16.08.2007 - Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW hat entschieden, die Bezeichnungen „Poire à Botzi“ und „Damassine“ als geschützte Ursprungsbezeichnung AOC einzutragen. In seinen Einspracheentscheiden kommt das BLW zum Schluss, dass es sich bei „Poire à Botzi“ und „Damassine“ um traditionelle Bezeichnungen handelt.

Die Auflage des Eintragungsgesuchs für „Poire à Botzi" hatte drei Einsprachen zur Folge, die das geografische Gebiet und den Grundsatz der Eintragung als AOC betrafen. Das BLW vertritt die Auffassung, dass der Begriff „Poire à Botzi" auf ein typisches Erzeugnis hinweist, das sein Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, selbst wenn der Begriff als Name einer Obstsorte verstanden werden könnte. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine traditionelle Bezeichnung und kann als AOC geschützt werden. Das BLW lehnt die Ausdehnung des geografischen Gebiets auf den gesamten Bezirk Moudon ab, nachdem die Einsprecher den Nachweis weder für eine Tradition noch für eine kommerzielle Verwendung der Bezeichnung erbringen konnten.

Gegen die AOC „Damassine" gingen elf Einsprachen ein. Die wichtigsten Vorbehalte betrafen das auf den Kanton Jura begrenzte geografische Gebiet, die Eintragung einer Obstsorte als Ursprungsbezeichnung und die nachteilige Auswirkung auf eine gleich lautende, bereits bestehende Marke. Das BLW betrachtet die Bezeichnung „Damassine" nicht als Namen für eine Pflaumensorte, sondern kommt zum Schluss, dass der Begriff „Damassine" an einen Branntwein in Zusammenhang mit dem Kanton Jura erinnert und den Anforderungen an eine traditionelle Bezeichnung entspricht. Es weist die Anträge auf Ausdehnung des geografischen Gebiets ebenfalls ab, da eine Tradition nicht nachgewiesen werden konnte. In Bezug auf die gleich lautende Marke ist laut BLW der öffentlichen Dimension und dem gemeinschaftlichen Interesse berechtigterweise der Vorrang zu geben. Die gesetzlichen Bestimmungen regeln ausserdem die Koexistenz von bereits bestehenden Marken und AOC.

Die Einspracheentscheide des BLW können binnen 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.


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Kontakt/Rückfragen: Jacques Henchoz , Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Tel. +41 31 322 26 29


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