Neues Verfahren bei Einreiseverweigerungen an der Grenze

Bern, 28.03.2007 - Die Schweiz bereitet die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Umsetzung des Schengen-Besitzstandes) vor. So soll bei Einreiseverweigerungen an den Grenzen und Wegweisungen im Inland ein neues Verfahren eingeführt werden. Gleichzeitig wird die rechtliche Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes in der Schweiz verbessert und ergänzt. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu den entsprechenden Gesetzesrevisionen eröffnet.

Der Bundesrat hat die entsprechende Revision des Ausländergesetzes (AuG) sowie den Notenaustausch mit der EU zur Übernahme des Schengener Grenzkodex in die Vernehmlassung geschickt. Gleichzeitig werden den interessierten Kreisen Änderungen im innerstaatlichen Recht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstandes unterbreitet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. Juni 2007.

Der Schengener Grenzkodex verlangt bei Einreiseverweigerungen an den Schengen-Aussengrenzen – in der Schweiz sind dies die Flughäfen – immer eine begründete und beschwerdefähige Verfügung. Diese Beschwerde hat aber wie bisher keine aufschiebende Wirkung und die Einreiseverweigerung kann trotzdem sofort vollstreckt werden, wenn nicht völkerrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Dieses Verfahren ist im neuen Ausländergesetz nicht vorgesehen. Das Gesetz muss deshalb angepasst werden. Dabei ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung für Wegweisungen im Landesinnern und Einreiseverweigerungen an der Schweizergrenze ein einheitliches Verfahren vorzusehen.

Änderungen im innerstaatlichen Recht
Für die vollständige Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes muss die Schweiz ihr innerstaatliches Recht zusätzlich anpassen. Diese Änderungen betreffen das Ausländer- und das Asylgesetz sowie das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA). Mit dem System Dublin erhält die Schweiz die Möglichkeit, illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, in denjenigen Dublin-Staat zurückzuschicken, der für das Asylverfahren und die Rückführung zuständig ist. Diese Möglichkeit ist in das Ausländergesetz aufzunehmen.

Die Schweiz ist aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet, bei der Einreichung von Asylgesuchen zu prüfen, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des jeweiligen Gesuchs zuständig ist. Eine entsprechende dublinkonforme Regelung des Asylverfahrens bei Asylgesuchen an der Grenze, im grenznahen Bereich, in den Flughäfen sowie im Inland muss deshalb im Asylgesetz eingeführt werden. 

Im Rahmen von Schengen sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den Behörden gewisse Personendaten ihrer Passagiere bekannt zu geben. Diese Massnahme dient hauptsächlich dem verstärkten Kampf gegen die illegale Zuwanderung. Fluggesellschaften, die gegen diese Pflicht verstossen, können mit Bussen belegt werden. Das Ausländergesetz ist mit den dafür notwendigen Bestimmungen zu ergänzen.


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