Wohnsitzstaat ist massgebend zum Erwerb des Führerausweise

Bern, 27.08.2004 - Wer in der Schweiz wohnt und im Ausland einen Führerausweis erwirbt, macht sich strafbar, wenn er ihn in der Schweiz benutzt, ohne mindestens ein Jahr lang im Ausland gewohnt zu haben.

Im Artikel der SonntagsZeitung vom 22. August 2004 (Schweizer lernen im Osten Auto fahren - für 1500 Franken) lässt sich ein Schweizer Anbieter einer Fahrschulvermittlung fürs Ausland dahingehend zitieren, dass sein Angebot der Legalität entspreche.

Das Bundesamt für Strassen präzisiert diese Aussage wie folgt: Legal ist die Verwendung eines im Ausland erworbenen Führerausweises in der Schweiz nur dann, wenn der Fahrschüler sich mindestens ein Jahr lang im entsprechenden Fahrschulland aufhielt.

Das Angebot zum Erwerb eines ausländischen Fahrausweises spiegelt allfälligen Interessenten eine günstige Lösung vor, die in der Realität jedoch in der Schweiz mit einer Strafanzeige geahndet wird. Zum einen muss der Lenker, der im kantonalen Strassenverkehrsamt mittels einer Falschaussage über seine Aufenthaltsdauer die Umschreibung des Ausweises vollziehen lässt, mit harten Sanktionen rechnen. Zum anderen werden aber ebenfalls Lenker bestraft, die den unter Umgehung erworbenen ausländischen Ausweis in der Schweiz benutzen, ohne diesen umschreiben zu lassen.

Einem Gesuchsteller darf nur im Wohnsitzstaat ein Führerausweis ausgestellt werden. Auf die Geltendmachung des Wohnsitzprinzips wird nur dann verzichtet, wenn der Gesuchsteller seinen einjährigen Aufenthalt im Ausland belegen kann.


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Bundesamt für Strassen ASTRA
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