Handlungsbedarf im Revisionsrecht prüfen

Bern, 09.11.2017 - Der Bundesrat will prüfen, ob im Revisionsrecht Anpassungen notwendig sind. Er hat an seiner Sitzung vom 8. November 2017 einen Bericht zum allfälligen Handlungsbedarf im allgemeinen Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht zur Kenntnis genommen. Dieser stellt keinen grundsätzlichen Handlungsbedarf fest; der Bundesrat will jedoch einzelne Prüfempfehlungen vertieft abklären lassen.

geltende Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht von der breiten Öffentlichkeit als zufriedenstellend wahrgenommen wird und keiner umfassenden Überarbeitung bedarf. Der Bundesrat will dennoch einzelne Prüfempfehlungen der Experten im Detail klären. Er beauftragt das EJPD, zusammen mit anderen Bundesstellen insgesamt sieben Empfehlungen vertiefter zu prüfen. Dies betrifft folgende Bereiche:

  1. den Umfang der Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses durch die Revisionsstelle;
  2. die Frage, ob die Revisionsstelle einer börsenkotierten Aktiengesellschaft nicht nur das Vorhandensein des internen Kontrollsystems (IKS), sondern auch dessen Wirksamkeit prüfen muss. Zudem soll abgeklärt werden, ob die Prüfung des Vorhandenseins des IKS bei den übrigen Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterliegen, aufzuheben ist;
  3. die Anknüpfung der Pflicht von Genossenschaften zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkanntem Standard an die Anzahl von Genossenschafterinnen und Genossenschaftern;
  4. die Definition der "Gesellschaften des öffentlichen Interesses" und ihre Anwendung auf kollektive Kapitalanlagen;
  5. die im Revisionsaufsichtsgesetz festgelegte Höhe des Schwellenwerts, der die Honorare der Revisionsstelle pro geprüftes Unternehmen begrenzt;
  6. die Strafbestimmung in Artikel 40 Abs. 1 Bst. a bis des Revisionsaufsichtsgesetzes;
  7. die Frage, ob für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde als einzige Behörde zuständig sein sollte oder ob eine Lösung anzustreben wäre, die mit derjenigen in der AHV vergleichbar ist.

Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, könnte dieser bei einer allfälligen künftigen Änderung des Revisions- oder Revisionsaufsichtsrechts berücksichtigt werden.


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