Beschleunigung der Asylverfahren: Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren

Bern, 12.10.2016 - Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zu verschiedenen Ausführungsbestimmungen zur Beschleunigung der Asylverfahren eröffnet. Der Entwurf der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich legt insbesondere fest, wie Private, Gemeinden und Kantone angehört werden. Die Vernehmlassung dauert bis am 26. Januar 2017.

Die Asylgesetzrevision zur Beschleunigung der Asylverfahren wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 angenommen. Das neue Gesetz sieht vor, dass die meisten Asylverfahren in Zentren des Bundes rascher durchgeführt und abgeschlossen werden. Diese neue Organisation entlastet die Kantone. Sie bedingt aber, dass der Bund seine Unterbringungskapazität erhöht und weitere geeignete Standorte für Bundesasylzentren vorliegen. Die erforderlichen Arbeiten werden im Rahmen einer gemeinsamen Projektorganisation von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden geplant und durchgeführt.

Verfahren vereinfachen

Die Änderung des Asylgesetzes sieht ein Plangenehmigungsverfahren vor, um die neuen Zentren des Bundes zu realisieren. Künftig werden Bau- und Umbauvorhaben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) genehmigt, das die einzige zuständige Behörde ist. Dieses bundesrechtliche Verfahren soll die Baubewilligungsverfahren (die zurzeit in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden liegen) vereinfachen und beschleunigen, damit die für die Umsetzung des neuen Rechts erforderlichen Strukturen geschaffen werden können.

Das Plangenehmigungsverfahren bezweckt, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgelegten Bauvorhaben auf ihre Rechtskonformität hin zu prüfen. Die betroffenen Privatpersonen, Gemeinden, Kantone und Bundesbehörden können am Verfahren mitwirken. Zentren des Bundes, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan aufgeführt sein. Daher ist vorgesehen, dass der Bundesrat nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren einen "Sachplan Asyl" verabschiedet. Dieser Sachplan wird zurzeit vom SEM in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und von kantonalen Stellen ausgearbeitet.

Weitere vorgeschlagene Verordnungsänderungen

Damit die Asylgesetzrevision umgesetzt werden kann, müssen weitere Verordnungen geändert werden. So soll eine Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) eine Gleichbehandlung von staatenlosen Personen und Flüchtlingen in Bezug auf die vom Bund bezahlten Beiträge gewährleisten.

Ausserdem soll die Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) die Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten, die dem SEM zur Beurteilung der Transportfähigkeit einer wegzuweisenden Person übermittelt werden, regeln.

Die Vernehmlassung dauert bis am 26. Januar 2017. Diese Ausführungsbestimmungen zur Asylgesetzrevision dürften in der zweiten Jahreshälfte 2017 in Kraft treten.

Die im Juni beschlossene Neustrukturierung des gesamten Asylbereichs bedarf für die Umsetzung umfangreicher Arbeiten, sowohl für das SEM als auch für die Kantone, Städte und Gemeinden. Deshalb ist eine zeitlich gestaffelte Umsetzung vorgesehen. Die ersten geänderten Gesetzesbestimmungen sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge dürften sämtliche Bestimmungen des neuen Gesetzes im Laufe des Jahres 2019 in Kraft treten.


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Der Bundesrat
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