Karenzfristen in der Bundesverwaltung geregelt

Bern, 25.11.2015 - Der Bundesrat hat heute die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um bei Bedarf eine Karenzfrist für Personen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung vorzusehen. Damit sollen Interessenkonflikte verhindert werden, die entstehen können, wenn Personen in höheren Funktionen aus der Bundesverwaltung austreten und in die Privatwirtschaft wechseln.

Wenn Mitarbeitende der Bundesverwaltung in die Privatwirtschaft wechseln, besteht in gewissen Fällen die Gefahr eines Interessenskonflikts. Mit der Vereinbarung einer Karenzfrist soll deshalb in spezifischen Einzelfällen verhindert werden, dass Mitarbeitende unmittelbar nach einem Austritt aus der Bundesverwaltung neue Aufgaben übernehmen, die mit der bisherigen Tätigkeit unvereinbar sind. Zuständig für die Vereinbarung einer Karenzfrist ist die Wahlbehörde beziehungsweise die Stelle, welche die Anstellung vornimmt. Es ist den betroffenen Personen somit während einer Karenzfrist untersagt, eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit für bestimmte Arbeit- oder Auftraggeber auszuüben.

Regelung für zentrale und dezentrale Bundesverwaltung

Bereits im Dezember 2013 hatte der Bundesrat für die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine Karenzfrist beschlossen und in der Folge die FINMA-Personalverordnung angepasst. Ende 2014 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), die Möglichkeit von Karenzfristen auch für andere Bereiche zu regeln.

Mit der heute verabschiedeten Karenzfristverordnung hat der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit mit Mitarbeitenden der zentralen Bundesverwaltung sowie mit Personen in dezentralen Verwaltungseinheiten oder ausserparlamentarischen Kommissionen mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben bei Bedarf eine Karenzfrist vereinbart werden kann. Die massgebenden Personalerlasse des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) wurden ebenfalls ergänzt.

Anwendung auf eng definierten Personenkreis

Konkret von einer Karenzfrist betroffen sein können einerseits höchste Kaderfunktionen, andererseits auch Mitarbeitende mit massgeblichem Einfluss auf Einzelentscheide von erheblicher Tragweite oder mit Zugang zu weitreichenden Informationen. Da Karenzfristen jedoch einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Handels- und Gewerbefreiheit darstellen, sollen sie nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung und mit Bedacht angewendet werden.

Die Dauer der Karenzfrist soll unter Berücksichtigung von Freistellungsfristen minimal sechs und maximal zwölf Monate betragen. Während dieser Zeit kann maximal eine Entschädigung im Umfang des bisherigen Lohnes oder Honorars ausgerichtet werden. Sämtliche für diese Zeit erhaltenen Einkünfte, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen sind an die Karenzfristentschädigung anzurechnen.

Die verabschiedeten Bestimmungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Barbara Schaerer, Direktorin Eidgenössisches Personalamt EPA
Tel. +41 58 462 62 01, barbara.schaerer@epa.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
http://www.ensi.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-59641.html