Bundesrat beschliesst Änderungen im Bundespersonalrecht

Bern, 12.06.2015 - Der Bundesrat hat heute verschiedene Änderungen in der Bundespersonalverordnung gutgeheissen. Im Vordergrund stehen Anpassungen im Bereich des Gesundheitsschutzes für Angestellte in festen Dienstplänen, bei der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall von Angestellten im Stundenlohn, bei der Ferienkürzung sowie beim Ersatz von nicht gedeckten Schäden aufgrund von Ausschlussklauseln bei privaten Versicherungen. Ausserdem werden Änderungen bei der Ausrichtung von Familienzulagen vorgenommen.

Für Angestellte mit Einsätzen in festen Dienstplänen gab es bis anhin keine Bestimmungen betreffend die Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten, sofern ihre Arbeit nicht als Schichtarbeit gemäss Arbeitsgesetz eingestuft werden konnte. Daher besteht Bedarf für die Einführung von Schutzbestimmungen für diese Personalkategorie. Die Bestimmungen lehnen sich stark an das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz an.

Angestellte im Stundenlohn werden denjenigen im Monatslohn betreffend Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit oder Unfall gleichgestellt. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung beseitigt.

Regeln für Ferienkürzungen präzisiert

Bei der Ferienkürzung werden die Berechnungsregeln der Kürzung präzisiert. Neu werden bei der Berechnung der Abwesenheiten analog dem Obligationenrecht Arbeitstage statt Kalendertage berücksichtigt.

Leistungseinbussen aufgrund von Ausschlussklauseln bei privaten Lebens-, Invaliditäts- oder anderen Zusatzversicherungen sollen Angestellten durch den Arbeitgeber ersetzt werden, sofern der Schadenfall auf einen beruflichen Einsatz zurückzuführen ist. Dies kann beispielsweise bei Einsätzen in Kriegs- oder Risikogebieten, im Zusammenhang mit chemischen Wirkstoffen oder bei Konflikten des Grenzwachtkorps unter Einsatz von Waffen vorkommen.

Angestellte, die für mehrere Kinder in verschiedenen Haushalts- oder Familiengemeinschaften Anspruch auf Familienzulagen haben, erhalten neu die höheren ergänzenden Leistungen für jedes erste zulagenberechtigte Kind je Haushalt beziehungsweise Familie. Mit dieser Anpassung wird ein Entscheid des Bundesgerichts umgesetzt.

Die Änderungen treten auf den 1. August 2015 in Kraft. Davon ausgenommen ist die Lohnfortzahlungspflicht, die erst auf den 1. Januar 2016 in Kraft tritt.


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