Ausgleichsfondsgesetz: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Bern, 05.06.2015 - Der Bundesrat hat den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) verabschiedet und unterbreitet ihn nun Kantonen, Verbänden, interessierten Organisationen und politischen Parteien zur Stellungnahme.

Der Gesetzesentwurf soll die rechtliche Situation der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) klären und bestehende Vertretungsschwierigkeiten beheben. Ausserdem bezweckt er die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen, im Handelsregister eingetragenen Anstalt mit der Bezeichnung «compenswiss Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG». Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Verwaltungstätigkeiten und der punktuellen Ausweitung der Good-Governance-Grundsätze muss die geltende Gesetzgebung modernisiert werden.

Mit der Bildung und der Bezeichnung seiner Organe erhält compenswiss die Rechtspersönlichkeit und eine eigene, eindeutige Rechtsstellung. Damit verlieren der AHV-, der IV- und der EO-Ausgleichsfonds ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit. Durch die neue Rechtsform und den Handelsregistereintrag können die Vertragspartner – insbesondere jene im Ausland – ihren Wirtschaftspartner eindeutig identifizieren.

Die Anstalt bleibt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zuständig. Es soll sichergestellt werden, dass die für die Entrichtung der gesetzlichen Leistungen notwendigen flüssigen Mittel jederzeit vorhanden sind und das Vermögen so angelegt wird, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann.

Die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds sind derzeit nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt. Da die neue Anstalt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist eine Unterstellung unter die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens jedoch angezeigt. Davon ausgenommen sind Vermögensverwaltungsmandate.

Des Weiteren regelt der Gesetzesentwurf die Schuldenrückzahlung der IV an die AHV ab Ende der Zusatzfinanzierung, d.h. ab dem 1. Januar 2018.


Adresse für Rückfragen

Tel. 058 462 90 70
Colette Nova, Vizedirektorin
Leiterin Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL
Bundesamt für Sozialversicherungen
colette.nova@bsv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement des Innern
http://www.edi.admin.ch

Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-57525.html