Verordnungsänderungen bringen Verbesserungen in Tierschutz und Tiergesundheit

Bern, 28.01.2015 - Am 28. Januar startete das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit udn Veterinärwesen (BLV) die Anhörung zu Änderungen in der Tierseuchenverordnung (TSV), der Tierschutzverordnung (TSchV) und der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP). Die Änderungen sollen Verbesserungen oder Präzisierungen im Bereich der Transporte von Schlachttieren, der Seuchenüberwachung und in den Bestimmungen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bringen.

Änderung der Tierschutzverordnung

Mit der vorgeschlagenen Revision der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 sollen Bestimmungen angepasst werden, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben. Im Kapitel Tiertransporte (Art. 152 und Art. 165) geht es um eine Präzisierung bei der Dokumentation der Fahrzeit und der Zeit, in welcher sich die Tiere in einem Transportfahrzeug befinden. Die Fahrzeit ist definiert als die Zeit, in der sich das Fahrzeug in Bewegung befindet. Diese darf maximal 6 Stunden betragen und muss neu nur bei Schlachttiertransporten lückenlos dokumentiert werden, insbesondere bei Transporten über mehrere Stationen oder durch mehrere Fahrerinnen oder Fahrer. Fahrtunterbrüche, bei denen die Tiere im Fahrzeug bleiben, sind unumgänglich, sei es weil neue Tiere zugeladen, umgeladen oder abgeladen werden. Dabei sollte sich die Gesamtdauer auf 2 Stunden beschränken. Somit sollte Gesamtaufenthaltsdauer der Tiere im Transportmittel grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden betragen. Ein längerer Aufenthalt im Transportmittel ist nur zulässig, wenn die Transportmittel grosszügig bemessen sind, ein den Tieren angepasstes Klima herrscht, die Tiere Zugang zu Wasser bzw. Milch haben und wenn nötig gefüttert werden können.

Änderung der Tierseuchenverordnung

Mit der Revision der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) sollen zwei Tierseu­chen neu von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen umgeteilt werden. Betroffen sind die beiden Krankheiten Paratuberkulose und die Epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD). Das EHD-Virus ist nah ver­wandt mit dem Blauzungen-Virus und wird durch Insekten übertragen. Bis jetzt ist die Krankheit in der Schweiz noch nie aufgetreten. Mit der Verordnungsänderung soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um bei einem ersten Auftreten sofort Massnahmen gegen eine mögliche Ausbreitung ergreifen zu können.

Weiter sollen im Sinne der Tierseuchenüberwachung in Zukunft auch Geflügelhalter verpflichtet sein, das Einstallen von neuen Herden an die Tierverkehrsdatenbank zu melden, sofern in der Geflügelhaltung mehr als 250 Zuchttiere, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Truten gehalten werden. Damit kann in einem Seuchenfall schnell nachvollzogen werden, wo die Tiere sich aufhalten und Sperrungen von Betrieben sind einfacher möglich.

Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kann zudem die Liste der von Rindern stammenden „BSE-Risikomaterialien" etwas gekürzt werden. So sollen weite Teile des Dünndarms und des Dickdarms künftig wieder als Wursthüllen und auch zur Herstellung von Heimtierfutter genutzt werden dürfen. Andere Gewebe wie Schädel, einschliesslich Hirn und Augen, von über 12 Monate alten Rindern, oder die Wirbelsäulen von über 30 Monate alten Rindern müssen weiterhin bei der Schlachtung entfernt und der Verbrennung zugeführt werden.

Weitere Informationen zu den Änderungen finden sich in den Anhörungsunterlagen auf der Webseite des BLV.

Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VNTP)

Die Änderungen in der VNTP betreffen unter anderem den Status von Equiden, die Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere und gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten.

Detaillierte Ausführungen zu den Änderungen der VTNP finden sich in den Anhörungsunterlagen auf der Webseite des BLV.


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