Krankenversicherungsprämien für Nothilfeberechtigte

Bern, 06.07.2011 - Der Bundesrat hat einer Revision der Verordnung über die Krankenversicherung zugestimmt, welche die Bezahlung der Krankenkassenprämien für Nothilfeberechtigte regelt. Mit der Revision werden die Administrativarbeiten der Kantone und der Versicherten vereinfacht.

Nothilfeberechtigte sind obligatorisch krankenversichert, falls sie in der Schweiz Wohnsitz haben. Die Versicherungspflicht endet mit der Ausreise aus der Schweiz. Abgewiesene Asylsuchende und Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, welche die Schweiz nicht verlassen, bleiben somit bis zur ihrer Ausreise aus der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt.

Die Lösung des Bundesrates ermöglicht eine Sistierung der Prämienzahlung bei denjenigen Personen, welche die Schweiz wahrscheinlich verlassen haben. Die Versicherer werden von administrativem Aufwand entlastet, vor allem, weil sie keine unnötigen Betreibungen gegen Personen mehr einleiten müssen, die sich möglicherweise nicht mehr in der Schweiz aufhalten.

Konkret erfolgt diese Sistierung auf Verlangen des Kantons, wenn er davon ausgehet, dass der Nothilfeberechtigte die Schweiz verlassen hat. In diesem Fall wird die Prämie nicht geschuldet. Sobald hingegen der Versicherer ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Leistung erhält und der Kanton diese Leistung nicht bezahlt, werden die Prämien mit einem Aufschlag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Sistierung geschuldet und der Versicherer muss die Leistungen während der Sistierungsperiode bezahlen.


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