Vollständige Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige der EU-8

Bern, 30.03.2011 - Ab 1. Mai 2011 kommen die Staatsangehörigen der EU-8 erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat hat heute die Teilrevision der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP) gutgeheissen.

Am 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auf die Staaten ausgedehnt, die der EU 2004 beigetreten waren, also auf die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (EU-8). Am 1. Juni 2009 wurde das FZA auf die Staaten ausgedehnt, die der EU 2007 beigetreten waren, also auf Bulgarien und Rumänien (EU-2).

Ab dem 1. Mai 2011 beginnt eine neue Phase bei der schrittweisen Einführung des freien Personenverkehrs. Zu jenem Zeitpunkt läuft die Übergangsfrist gegenüber den EU-8-Staaten ab, während welcher die Schweiz nationale Beschränkungen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt für unselbstständig Erwerbstätige (Kontingente, Inländervorrang, Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen) sowie die grenzüberschreitende Dienstleistungerbringung in vier spezifischen Erwerbsbereichen aufrechterhalten konnte. Arbeitskräfte aus den Staaten der EU-8 kommen gemäss dem Protokoll vom 27. Oktober 2004 über die Ausdehnung des FZA auf die EU-8 (Protokoll I FZA) erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Schutzklausel noch bis spätestens am 31. Mai 2014 anwendbar ist, steht der Schweiz immer noch die Möglichkeit offen, die Anzahl neuer Aufenthaltsbewilligungen einer bestimmten Kategorie bis zu jenem Datum zu beschränken, sofern die Anforderungen dieser Klausel erfüllt sind. Dementsprechend könnte die Schweiz bei einem starken Anstieg der Zuwanderung von Arbeitskräften - allerdings frühestens am 1. Mai 2012 - wieder Kontingente für Staatsangehörige der EU-8 einführen.

Die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten der EU, d. h. Bulgariens und Rumäniens (EU-2), sind von diesen Änderungen nicht betroffen; für sie gelten die Übergangsbestimmungen weiterhin. Davon ausgenommen sind die Selbstständigerwerbenden, die ab 1. Juni 2011 gemäss dem Protokoll vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien (Protokoll II FZA) in den Genuss einer Liberalisierung kommen.


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