Asylgesetz und Asylverordnungen treten am Freitag, 1. Oktober 1999, in Kraft

Bern, 30.09.1999 - Am 1. Oktober tritt das neue Asylgesetz, welches das Volk am 13. Juni 1999 mit rund 71 Prozent der Stimmen angenommen hat, in Kraft. Es bringt als wichtigste Neuerungen.

Am 1. Oktober tritt das neue Asylgesetz, welches das Volk am 13. Juni 1999 mit rund 71 Prozent der Stimmen angenommen hat, in Kraft. Es bringt als wichtigste Neuerungen.

  • die vereinfachte Aufnahme von Schutzbedürftigen: Der Bundesrat entscheidet, ob und wie vielen Personen vorübergehender Schutz gewährt wird. Dieser Personenkreis hat die Schweiz zu verlassen, sobald die Lage im Herkunftsstaat dies erlaubt.
  • eine wirksame Bekämpfung der Missbräuche: Nichteintreten wegen Verheimlichung der Identität, bei missbräuchlicher Nachreichung des Asylgesuchs und bei willentlicher Nichtabgabe von Identitätspapieren;
  • die pauschale Abgeltung von Fürsorgeleistungen an die Kantone. Bei der Bestimmung der Pauschalen werden nur kostengünstige Lösungen finanziert; die neue Zuständigkeit der Kantone für die Fürsorge anerkannter Flüchtlinge (Übergangsfrist von zwei Jahren);
  • die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten;
  • in Sachen Rückkehrhilfe: Die Teilfinanzierung von Rückkehrberatungsstellen und weiterer Projekte im Inland sowie von Reintegrationsprojekten im Ausland; die Finanzierung von Rückkehrhilfe im Einzelfall.
Die dringlichen Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich, die seit dem 1. Juni 1998 per dringlichen Bundesbeschluss in Kraft gesetzt und am 13. Juni 1999 ebenfalls mit 71 Prozent der Stimmen angenommen wurden, sind ab 1. Oktober 1999 Bestandteil des neuen Asylgesetzes.

In Kraft treten ferner die
  • Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1) total revidiert;
  • Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) total revidiert;
  • Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (neu);
  • Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (neu);
  • Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (total revidiert);
  • Verordnung über die Krankenversicherung (Änderung aufgrund des neu eingeführten Status des vorübergehenden Schutzes).
  • Ferner wurden die entsprechenden Weisungen erarbeitet und den kantonalen Fürsorge- und Fremdenpolizeibehörden zugestellt.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Migration, T +41 31 325 78 44


Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Staatssekretariat für Migration
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-21329.html