BAZL verfügte Landeverbot gegenüber Flash Airlines

Bern, 05.01.2004 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat im Oktober 2002 gegenüber der ägyptischen Fluggesellschaft Flash Airlines ein Landeverbot erlassen. Grund war ein mangelhafter Zu-stand der Flugzeuge. Nachfolgend sind die Massnahmen des BAZL im Zusammenhang mit Flash Airlines zusammengefasst.

Letzten Samstag stürzte eine Maschine der ägyptischen Fluggesellschaft Flash Airlines kurz nach dem Start bei Sharm-el Sheik ins Meer, wobei alle 148 Menschen an Bord ihr Leben verloren. Am selben Tag gelangten verschiedene Medien mit der Frage ans BAZL, ob das Amt gegenüber Flash Airlines ein Landeverbot in der Schweiz verhängt habe. Das BAZL bestätigte diesen Sachverhalt. In der Folge gab es in den internationalen Medien widersprüchliche Aussagen bezüglich der Gründe für das Landeverbot.

Um Klarheit zu schaffen, hat sich das BAZL entschlossen, seine Aktionen gegenüber Flash Airlines und die Gründe darzulegen.

Zuerst müssen zwei Vorbemerkungen gemacht werden:

1. Die Schilderungen beziehen sich auf zwei vom BAZL im Jahre 2002 durchgeführte Kontrollen, die jedoch nur den momentanen Zustand der Maschine beurteilen. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf das Sicherheitsniveau der Gesellschaft und den Zustand der Maschine vor dem Start zum Unglücksflug ziehen. Die Ursache für den Absturz ist noch nicht bekannt.

2. Informationen über Zustandskontrollen von Flugzeugen sind vertraulich. Im vorliegenden Fall weichen wir einzig und allein von diesem Grundsatz ab, um in der Öffentlichkeit entstandene Unklarheiten auszuräumen.

Die Schweiz macht als Mitgliedstaat seit mehreren Jahren am Inspektionsprogramm der europäischen Zivilluftfahrtsorganisation mit. Im Rahmen dieses Programms nehmen Inspektoren des BAZL stichprobenweise so genannte Vorfeld-Kontrollen von ausländischen Flugzeugen vor. Pro Jahr sind es rund 160. Es handelt sich nicht um ausgedehnte Inspektionen, sondern um grobe Zustandskontrollen der Flugzeuge und Überprüfungen der Flugvorbereitung.

Flash Airlines war zweimal Objekt von solchen Checks, und zwar am 27. April und am 11. Oktober 2002. Die Kontrolle fand an zwei verschiedenen Flugzeugen statt. Am 27. April stellten die Inspektoren eine Reihe von gravierenden Mängeln fest. Unter anderem fehlten Unterlagen für die Navigation an Bord, die Berechnungen der Treibstoffreserven waren nicht nach internationalen Standards erfolgt und die Beschilderung der Notausgänge war zum Teil in unbrauchbarem Zustand. Zudem wurden im Bereich des Fahrwerks, der Triebwerke und der Flugsteuerung offensichtliche Wartungsmängel festgestellt.

Das BAZL verlangte von Flash Airlines in einem schriftlichen Rapport, die Mängel vor dem nächsten Einflug in die Schweiz zu beheben. Da bei der zweiten Kontrolle an einer anderen Maschine im Wesentlichen die selben Mängel zum Vorschein kamen, machte das BAZL weitere Landungen in der Schweiz von einer Bestätigung durch die ägyptischen Behörden abhängig, dass die Flugzeuge der Gesellschaft in einwandfreiem Zustand seien. Flash Airlines versuchte einige Tage später, eine Landebewilligung zu erhalten. Da keine ausreichende Gewähr bestand, dass die Mängel effektiv behoben waren, verweigerte das BAZL eine Bewilligung.

Das BAZL informierte Flash Airlines und die und ausländische Behörden wie folgt:

  • Am 16. Oktober 2002 erhielt Flash Airlines schriftlich den Bescheid, die Landebewilligung in der Schweiz sei zurückgezogen.
  • Am 22. Oktober wurden die ägyptischen Luftfahrtbehörden informiert.
  • Den Bericht über die Inspektion der Flash-Airline-Flugzeuge machte das BAZL via eine speziell dafür eingerichtete Datenbank den anderen am Programm beteiligten europäischen Staaten zugänglich.
  • Zudem wurde der Leiter des europäischen Inspektionsprogramms per E-Mail am 16. Oktober über das Landeverbot orientiert.


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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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