SECO zieht Strafverfahren gegen die Firma Obligo AG nicht ans Bundesgericht weiter

Bern, 21.03.2024 - Das SECO hat entschieden, das Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen der Obligo AG, der Paypay AG,und der Pulsira Limited AG nicht ans Bundesgericht weiterzuziehen. Das Kantonsgericht Schwyz war am 16. Februar 2024 nicht auf die Berufung des SECO eingetreten. Den Firmen wurde vorgeworfen, intransparente Bestellprozesse für den Online-Bezug von Erwachsenenunterhaltung auf dem Mobiltelefon angeboten zu haben.

Das SECO äussert sich nicht zu gerichtlichen Urteilen und nimmt den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz zur Kenntnis. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer sowie der Ausführungen des Kantonsgerichts Schwyz, dass die unübersichtlichere Visualisierung auf dem Mobiltelefon, die bildlichen Elemente und die Angabe einer Briefkastenfirma mangels Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung der geltend gemachten Irreführung der betroffenen Nutzer nicht massgebend seien, verzichtet das SECO auf die Einreichung einer Beschwerde ans Bundesgericht. 

Vorwurf des intransparenten Bestellprozesses
Das SECO hat in seinem Strafantrag den verantwortlichen Personen der Obligo AG im Wesentlichen vorgeworfen, Geldforderungen geltend zu machen, die durch einen intransparenten Bestellprozess für den Online-Bezug von Erwachsenenunterhaltung auf dem Mobiltelefon zustande gekommen sind. Insbesondere hat das SECO gerügt, dass die blosse Betätigung der Buttons mit den Bezeichnungen «Play» und «Ich will weiter zu den Videos» zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags führt.

Das Bezirksgericht Schwyz hat im erstinstanzlichen Urteil allerdings erwogen, der Beschuldigte sei weder Mittäter oder Gehilfe noch liege eine Irreführung vor. Gemäss Bezirksgericht Schwyz wird im Bestellprozess rechtsgenüglich darauf hingewiesen, dass das Angebot nach drei Gratistagen entgeltlich wird.  

Mehr als 60 Beschwerden als Beweismittel eingereicht und hoher potenzieller Schaden

Im Berufungsverfahren hat das SECO namentlich darauf hingewiesen, dass es mehr als 60 Beschwerden als Beweismittel eingereicht habe und dass der potenzielle Schaden der betroffenen Nutzer eher hoch sei. Die Angelegenheit gehe deshalb weit über den Einzelfall hinaus. Trotzdem ist das Kantonsgericht Schwyz auf die Berufung des SECO nicht eingetreten, weil dessen Rechtsmittellegitimation nicht belegt sei. Die Rechtslegitimation sei umso fraglicher, als die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung nach Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Urteils nicht erklärt habe.

Ferner hat das Kantonsgericht Schwyz erwogen, die unübersichtlichere Visualisierung auf dem Mobiltelefon im Vergleich zum Erscheinungsbild auf dem PC und die Ablenkung des Durchschnittsadressaten durch erotische Bilder während des Bestellprozesses seien für die Beurteilung der Irreführung des Nutzers nicht relevant, weil die Staatsanwaltschaft beides in ihrer Anklage nicht ausgeführt habe. Aus dem gleichen Grund sei nicht relevant, dass beim Bestellvorgang eine Briefkastenfirma angegeben werde.

Das Strafverfahren hat seit Einreichung des Strafantrags des SECO rund 10 Jahre gedauert: Am 6. Mai 2014 hatte das SECO Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen der Paypay AG und der Pulsira Limited AG eingereicht. In der Folge hat es seinen Strafantrag ergänzt und auch die Bestrafung der verantwortlichen Personen der Obligo AG beantragt. Am 30. September 2022 hat das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten freigesprochen. Auf die Berufung des SECO vom 1. Februar 2023 ist das Kantonsgericht Schwyz am 16. Februar 2024 nicht eingetreten.


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