Eidgenössische Volksinitiative 'Soziale Sicherheit und internationale Solidarität'

Die Volksinitiative lautet:

a. Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 22bis (neu)

a. Ein wesentliches Element der Landesverteidigung und ein wirksamer Beitrag zur Erhaltung des Friedens ist eine dauernde soziale Solidaritätsaktion im In- und Ausland. Der Bund verwendet daher jährlich eine Summe, welche mindestens einem Zehntel der Militärausgaben entspricht, für soziale und kulturelle Zwecke, und zwar zur Hälfte im Inland und zur Hälfte im Ausland. Diese Leistungen dürfen nicht solche ersetzen, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassungsbestimmung aus Mitteln des Bundes bestritten werden.

b. Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Bundesgesetzgebung.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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