Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Bewegungsmedizin'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 117b             Bewegungsmedizin

Alle Menschen können, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, Unterstützung in Anspruch nehmen für die Pflege eines gesunden Lebensstils und für die Gestaltung eines gesundheitsförderlichen Lebensumfelds.

Der Bund erlässt Vorschriften über die Übernahme, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Kosten von zertifizierten Fitnessprogrammen, die sich positiv auf die Herz-Kreislauf- und die muskuloskelettale Gesundheit auswirken.

Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmungen zu Art. 117b (Bewegungsmedizin)

Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

Für die Ausführungsbestimmungen gilt Folgendes:

a. Der Bund erlässt Vorschriften über die Übernahme folgender Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung:

1. Kosten von Fitnessprogrammen, die von autorisierten Verbänden und Institutionen zertifiziert sind, in folgenden Bereichen:

-       muskuloskelettale Gesundheit, in Form von betreutem Krafttraining mit Kraftmaschinen oder Hilfsgeräten

-       Herz-Kreislauf-Gesundheit, in Form von betreutem Ausdauertraining

-       Prävention von Gefässkrankheiten,

2. Kosten einer individuellen Beratung zur Lebensstilveränderung.

b. Personen, die sich noch nie gesundheitswirksam bewegt haben, erhalten die Kosten für ein zertifiziertes Fitnessprogramm während 24 Monaten zu 100 Prozent erstattet.

c. Personen, die sich bereits gesundheitswirksam bewegen und den Nachweis eines regelmässigen Besuchs in einem Fitness- oder einem anderen Bewegungscenter erbringen, erhalten die Kosten für ein zertifiziertes Fitnessprogramm zu 80 Prozent erstattet.

d. Personen, die sich bereits gesundheitswirksam bewegen, ohne ein zertifiziertes Fitnessprogramm zu absolvieren, können den Nachweis der Herz-Kreislauf- und der muskuloskelettalen Gesundheit erbringen, indem sie einen validierten Test absolvieren, der Kraft, Ausdauer, Koordination und Beweglichkeit misst; wird der Nachweis erbracht, so vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung 80 Prozent der Kosten eines zertifizierten Fitnessprogramms.


1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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