Eidgenössische Volksinitiative 'Mehr Ausbildungsplätze in der Humanmedizin - Stopp dem drohenden Ärztemangel!'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 63b (neu) Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

1 Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten muss den landesweiten langfristigen Bedarf decken.

2 Für die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten sind die Kantone zuständig. Sie ermitteln den landesweiten langfristigen Bedarf und erheben die tatsächliche Kapazität des Ausbildungssystems. Sie beschliessen gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Sie stellen durch geeignete Massnahmen sicher, dass keine Differenz zwischen der tatsächlichen Kapazität des Ausbildungssystems und dem Bedarf besteht.

3 Ist nicht zu erwarten, dass die Kantone ihren Aufgaben rechtzeitig nachkommen, oder geht der Bund von einem anderen Bedarf aus, so legt er den Bedarf umgehend fest und gibt den Kantonen Anweisungen zur unverzüglichen Behebung einer Differenz. Er verteilt allfällige ungedeckte Kosten für die Behebung einer Differenz auf die Kantone.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 112 (neu)

11. Übergangsbestimmung zu Art. 63b (Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten)

Der Bundersrat erstattet ein Jahr nach der Annahme von Artikel 63b durch Volk und Stände Bericht über die Umsetzung dieses Artikels und ergreift gegebenenfalls unverzüglich die Massnahmen nach Artikel 63b Absatz 3.

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1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird von der Bundeskanzlei nach der Volksabstimmung festgelegt.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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