Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 161a (neu) Offenlegungspflichten
1 Bei Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des National- und des Ständerats über :
a. seine beruflichen Tätigkeiten;
b. seine in Zusammenhang mit dem Mandat stehenden Nebeneinkünfte und erhaltenen Geschenke nach Geldwert und Herkunft.
2 Die Parlamentsdienste überprüfen die Richtigkeit der Angaben der Ratsmitglieder. Sie erstellen ein öffentliches Register.
3 Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in einer Kommission äussern.
4 Verletzt ein Ratsmitglied die Offenlegungspflichten, so wird es bis zum Rest der Amtsdauer aus sämtlichen Kommissionen ausgeschlossen.
5 Abstimmungen in den Räten sind so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit Kenntnis erhält, wie das einzelne Mitglied gestimmt hat.
6 Das Gesetz kann weitere Offenlegungspflichten vorsehen. Es regelt die Einzelheiten.