Eidgenössische Volksinitiative 'Nationalbankgewinne für die AHV'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 4

4Der Reingewinn der Nationalbank geht an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von einer Milliarde Franken jährlich; das Gesetz kann diesen Betrag der Preisentwicklung anpassen.

II

Die Uebergangsbestimmnungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 (neu)

1. Uebergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 4 (neu)

Artikel 99 Absatz 4 ist spätestens zwei Jahre nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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