Eidgenössische Volksinitiative 'Avanti - für sichere und leistungsfähige Autobahnen'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 81 Abs. 2 (neu)

2Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.

Art. 84 Abs. 3 zweiter Satz

3... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind:

a. Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses;

b. Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

II

Die Uebergangsbestimmnungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 (neu)

1. Uebergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Oeffentliche Werke) (neu)

Spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 müssen die Bauarbeiten zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf den folgenden Nationalstrassenabschnitten in Angriff genommen sein:

a.zwischen Genf und Lausanne;

b. zwischen Bern und Zürich;

c. zwischen Erstfeld und Airolo.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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