Eidgenössische Volksinitiative 'für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge'

Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut:

I

Alle Einrichtungen und Träger der beruflichen Vorsorge, welche reglementarische oder vertragliche Leistungen erbringen, haben dem Versicherten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses volle Freizügigkeit zu gewähren.

II

Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten:

  1. Volle Freizügigkeit bedeutet, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, ohne das Auslösen der ordentlichen Versicherungsleistungen, der Wert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes dem Versicherten vollständig weitergegeben wird.
  2. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens:

  1. bei Spareinrichtungen dem gesamten Sparguthaben des Versicherten. Dieses umfasst sämtliche aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberquellen (auch Finanzierungs-Stiftungen usw.) geäufneten und verzinsten kapitalbildenden Beiträge, einschliesslich Einkäufe, Nachzahlungen und eingebrachte Freizügigkeitsleistungen. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung.
  2. bei Versicherungseinrichtungen dem aufgrund anerkannter Grundlagen errechneten Barwert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung hat vom Leistungsziel aller versprochenen Altersleistungen und von der Anzahl der geleisteten und eingekauften Beitragsjahre auszugehen. Innerhalb derselben Versicherungseinrichtung muss die Austrittsleistung analog der Einkaufssumme berechnet werden. Aus früheren Vorsorgeverhältnissen eingebrachte und nicht für den Einkauf benötigte Freizügigkeitsleistungen sind verzinst wieder herauszugeben. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung.
  3. Volle Freizügigkeit soll grundsätzlich zwischen allen Vorsorgeeinrichtungen gegenseitig funktionieren.

  1. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung soll möglichst einfach, klar und für den Versicherten nachvollziehbar gestaltet sein.
  2. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz der vollen Freizügigkeit für alle bestehenden und später abgeschlossenen Vorsorgeverhältnisse. Der Gesetzgeber kann eine kurze Übergangsfrist festlegen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

Zum Seitenanfang