Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend Zweckbindung der Tabaksteuern/-zölle'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quater Abs. 2 Bst. b

...

durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus der Hälfte der Reineinnahmen aus der Tabaksteuer sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist;

...

Art. 41quater (neu)

1Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak und den gesamten Ertrag eines Zolles wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tabakkonsum:

  1. für Beiträge an die Kosten des Baus von Verkaufsstellen für Tabakwaren sowie von Raucherzentren, die zu einem vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;
  2. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Tabakgenuss dienenden Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden und Transportmitteln;
  3. für Beiträge an die Aufhebung von Einrichtungen, welche den Tabakgenuss auf irgendeine Art und Weise behindern oder gar verunmöglichen;
  4. für Beiträge an Schutzmassnahmen, die durch den Tabakgenuss nötig werden, wie Rauchabzuganlagen oder Refugien für Nichtraucher;
  5. für die Tabakforschung.

2Soweit der Ertrag der zweckgebundenen Tabaksteuern zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht Ausreicht, erhebt der Bund einen Zoll.

3Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieser Grundsätze die näheren Bestimmungen.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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