Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine Einschränkung von Feuerwerk'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 74a Feuerwerk

1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.

2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.


Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

1 SR 101
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt

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Letzte Änderung 13.05.2024 9:08

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