Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 82 Abs. 4–7
4Auf Autobahnen beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 140 km/h.
5 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h auf Autobahnen gilt ab dem Signal «Autobahn» und endet beim Signal «Ende der Autobahn».
6 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen gehen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit gemäss Absatz 4 vor.
7 Das Signal «Freie Fahrt» zeigt auf Autobahnen an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Absatz 4 gilt. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu beginnt; weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.
1 SR 101