Eidgenössische Volksinitiative 'zur Wahrung der Volksrechte in Steuerfragen'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 42bis (neu)

  1. Die Einführung und die Erhöhung von Steuern und Abgaben unterliegen der Abstimmung des Volkes, und zwar auch im Falle der Dringlichkeit. Als Abgabe in diesem Sinne gelten auch Zölle vorwiegend fiskalischer Art, nicht aber auch blosse Verwaltungsgebühren.
  2. Steuern und Abgaben vorgenannter Art, die seit Erlass des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über das neue Finanzprogramm des Bundes eingeführt oder erhöht wurden, sind innert eines Jahres nach Annahme dieses Verfassungsartikels dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.
  3. Neue Ausgaben sind nur zulässig, wenn die erforderlichen Mittel vorhanden sind oder auf dem ordentlichen verfassungsmässigen Wege bewilligt werden. Die Bundesversammlung kann bei Ausgabenbeschlüssen nicht über die Anträge des Bundesrates hinausgehen.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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