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Ein neues Abstimmungsgesetz und 1874 ein
neues Referendumsgesetz versuchen vergeblich, die Anforderungen an
eidgenössische Volksabstimmungen zu vereinheitlichen, und ein
eidgenössisches
Stimmrechtsgesetz scheitert in der zweiten Hälfte der 1870er
Jahre mehrmals am Referendum.
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Bei der Verfassungsdiskussion zum Artikel
betreffend die Bundeskanzlei wünscht der Ständerat, dass
„sein“ Protokollführer, der Vizekanzler, ebenfalls
von der Bundesversammlung gewählt werde. Die Idee setzt sich
aber nicht durch.
Die Verfassungsrevision erhöht den Arbeitsaufwand der Kanzlei
beträchtlich, denn die Verhandlungen zu diesem Thema in den Räten
und in den Kommissionen werden publiziert.
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Die Bundeskanzlei erhält als zusätzliche
Aufgaben gerichtliche Eröffnungen und Vorladungen oder Aufforderungen
zum Militärdienst.
Der Bundesrat erteilt dem Archivar den Auftrag, Helvetica aus ausländischen
Archiven abzuschreiben. Daraus entsteht die sogenannte Abschriftensammlung.
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Zum ersten Mal kann für einen eidgenössischen
Urnengang die Stimmbeteiligung
ausgewiesen werden, weil die Kantone neu auch die Anzahl der Stimmberechtigten,
nicht nur der Stimmenden melden.
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