Protokolle und Beschlüsse der Verhandlungen der Tagsatzung,
meist in der Form summarisch gehaltener Niederschriften zum Zweck
der Berichterstattung an die einzelnen Kantonsobrigkeiten.
Oberste leitende Behörde der Schweiz ist seit 1848 der Bundesrat
als Gesamtgremium (Art.
174 BV). Der auf ein Jahr gewählte Bundespräsident
führt den Vorsitz innerhalb des Gremiums (Art.
176 BV). Weil das Eidgenössische Politische Departement
EPD ursprünglich als das gewichtigste galt, war das Bundespräsidium
an den EPD-Vorsitz gekoppelt. Durch den jährlichen Wechsel
im Präsidium bekam auch das EPD jährlich einen neuen Vorsteher.
Dies führte dann oft zu weiteren kleineren und grösseren
Rochaden unter den Departementsvorstehern. Als Bundesrat Friedrich
Hertenstein während seines Präsidialjahres 1888 Vorsteher
des Militärdepartementes zu bleiben wünschte, blieb Bundesrat
Numa Droz über
mehrere Jahre an der Spitze des EPD, und das Präsidium wechselte
nun zu anderen Departementsvorstehern ("System Droz" –
es handelt sich dabei um die uns heute bekannte Regelung). Nach
Droz' Rücktritt 1892 kam ab 1897 bis 1914 die alte Regelung
nochmals zum Zuge. Seither galt definitiv das "System Droz",
d.h. das Bundespräsidium wechselt zwischen den Departementsvorstehern.
Die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wurde 1914 dem EJPD
übertragen, so dass das EPD nicht mehr einen überragenden
Status aufwies. Im 19. Jahrhundert war das EPD ein eigentliches
Präsidialdepartement gewesen, und es erhielten ursprünglich
nicht alle Bundesräte das Präsidium zugesprochen. Die
Präsidentenwahlen waren relativ offen – ein Bundesrat
wurde in zwölf Jahren viermal Präsident, ein anderer in
27 Jahren nur einmal. Der gleichberechtigte Turnus des Präsidentenamtes
nach dem Amtsaltersprinzip setzte sich erst im 20. Jahrhundert durch.
Machtkämpfe wurden aber wenn schon um das Vizepräsidium
geführt, denn nach einem ungeschriebenen Gesetz wurde der Vizepräsident
im folgenden Jahr mehr oder weniger sicher Präsident.
Seit 1848 die siebenköpfige Regierung der Schweiz (Art.
175 BV). Jeder der sieben Bundesräte ist der Vorsteher
eines Departementes. Die Bundesräte entscheiden als Kollegium
(Art. 177 BV)
und haben die einmal intern gefällten Entscheide gegen aussen
mitzutragen.
Die Anzahl der Bundesratssitzungen und -geschäfte bestimmte
natürlich den Arbeitsaufwand der Bundeskanzlei. Bis Ende der
1870er Jahre traf sich der Bundesrat wöchentlich zu meistens
drei Sitzungen. Danach wurden die Sitzungen nur noch zweimal in
der Woche abgehalten. Seither fiel die Zahl der jährlichen
Sitzungen bis in die 1960er Jahre von ca. 120 auf ca. 90. Eine Ausnahme
bildeten der Erste Weltkrieg und die Weltwirtschaftskrise (nicht
aber der Zweite Weltkrieg). Mit dem Amtsantritt Bundeskanzler Karl
Hubers 1968 wurde der wöchentliche Sitzungsrhythmus eingeführt.
Die Anzahl Geschäfte schwankte stärker. Eine Höhepunkt
wurde in den 1870er Jahren erreicht, als über 7000 Geschäfte
zu behandeln waren (Folgen des Deutsch-französischen Krieges,
der Internierung der Bourbaki-Armee, des Kulturkampfs sowie einer
gescheiterten und einer geglückten Totalrevision der Bundesverfassung).
Die Agenda wurde aber auch stark von vielen kleinen und unwichtigen
Geschäften beherrscht. Deshalb wurden in der Verwaltungsorganisation
von 1914 ein grosser Teil dieser Geschäfte an die Departemente
delegiert, so dass der Bundesrat sich um die wichtigen Geschäfte
kümmern konnte. Zwei Höhepunkte der Geschäftstätigkeit
sind erkennbar: 1918–1922 in einer Zeit grosser wirtschaftlicher
und sozialer Spannungen nach dem Ersten Weltkrieg und 1945–1948
ebenfalls nach dem Krieg in der Phase der Kriegsfolgen, der Verminderung
des Vollmachtenregimes und des zögerlichen Wiederaufbaus demokratischer
Verfahren. Weil bisher keine statistische Auswertung der Geschäfte
gemacht worden ist, sind die Schwankungen nicht immer im Detail
zu erklären.
Bundesverfassung, Bundesvertrag, Bundesbrief
Die Geschichte des modernen Bundesstaates kennt drei Verfassungen:
1848, 1874 und 1999. Die alte Eidgenossenschaft (bis 1798) kannte
die Bundesbriefe (der älteste bekannte ist derjenige von 1291).
Die zwei Verfassungen der Helvetik (1798–1803) postulierten
einen Zentralstaat (hervorstechendes Merkmal: die alten Kantone
wurden aufgelöst). Der Mediationszeit lag die sogenannte Mediationsakte
von 1803 (Staatenbund) zugrunde. Der Bundesvertrag von 1815 bildete
die rechtliche Grundlage für die Tagsatzungszeit (1815–1848),
in der die Schweiz zu einem losen Staatenbund ähnlich zur Zeit
der alten Eidgenossenschaft zurückkehrte.
Oberste Gewalt in der Schweiz, bestehend aus National- und Ständerat
(Art. 148 BV), welche in der Schweiz die legislative Funktion ausüben
(Parlament, Art.
163-165 BV). Beide Räte wählen als Vereinigte Bundesversammlung
den Bundesrat, den Bundespräsidenten und
-vizepräsidenten, den Bundeskanzler, die Bundesrichter und
– im Kriegsfall – den General (Art.
157 BV und Art.
168 BV).
Jedes Mitglied des Bundesrates steht einem Departement vor (Art.
177 Abs. 2 BV). Es gibt sieben Departemente mit zum Teil wechselnden
Namen. Sie werden im folgenden in der Reihenfolge ihres heutigen
Namens aufgelistet. Auf die Aufgaben- und Ämterwechsel zwischen
den einzelnen Departementen wird mit Ausnahme des Politischen Departements
nicht eingegangen.
- EDA: Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten
Hiess ursprünglich "Eidgenössisches Politisches
Departement" (EPD). Es war damals für die Aussenpolitik
und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern zuständig
und hatte dadurch den Charakter eines Präsidialdepartements.
Deshalb übernahm der jährlich wechselnde Bundespräsident
den Departementsvorsitz. Im sogenannten System Droz von 1888 bis
1896 hiess das Department "Departement des Äussern",
danach kehrte man zum alten Namen zurück. 1914 wurde das
EJPD für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern verantwortlich
– das EPD verlor seine überragende Bedeutung als Präsidialdepartement.
1979 wurde es in "Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten" umbenannt.
- EDI: Eidgenössisches Departement des Innern
Keine Namensänderung.
- EFD: Eidgenössisches Finanzdepartement
Hiess von 1873 bis 1979 "Eidgenössisches Finanz- und
Zolldepartement" (EFZD).
- EJPD: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Keine Namensänderung.
- EVD: Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
1848 "Eidgenössisches Handels- und Zolldepartement",
1873 "Eidgenössisches Eisenbahn- und Handelsdepartement",
1879 "Eidgenössisches Handels- und Landwirtschaftsdepartement",
1888 "Eidgenössisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement",
1896 "Eidgenössisches Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement",
ab 1915 "Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement".
- UVEK: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation
1848 "Eidgenössisches Post- und Baudepartement",
1860 "Eidgenössisches Postdepartement", 1873 "Eidgenössisches
Post- und Telegraphendepartement", 1879 "Eidgenössisches
Post- und Eisenbahndepartement", 1963 "Eidgenössisches
Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement", 1998 "Eidgenössisches
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation".
- VBS: Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
1848 "Eidgenössisches Militärdepartement",
1998 "Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport".
Verwaltungsinternes Schriftwechselverfahren zum Antrag eines Departementes
an den Bundesrat vor dessen Entscheid, dient fundierter Entscheidfindung
im Kollegialsystem (siehe unter Bundesrat).
Es werden die heute gebräuchlichen Parteibezeichnungen verwendet,
die z.T. nur wenige Jahrzehnte alt sind. Im folgenden eine Liste
der vier Bundesratsparteien mit ihren wechselnden Bezeichnungen.
- FDP: Freisinnig-Demokratische Partei
Zur Zeit der Bundesstaatsgründung (1848) sprach man von den
beiden Fraktionen der Liberalen und der Radikalen. 1894 Gründung
der Freisinnig-Demokratischen Partei.
- CVP: Christlichdemokratische Volkspartei
Ihre Anhänger wurden ursprünglich Katholisch-Konservative
genannt. 1894 nannte sich die Partei Katholische Volkspartei,
1912 Konservative Volkspartei, ab 1957 Konservativ-Christlichsoziale
Volkspartei und seit 1970 Christlichdemokratische VolksPartei.
- SP: Sozialdemokratische Partei
Die Partei trägt seit ihrer Gründung 1888 diesen Namen.
- SVP: Schweizerische Volkspartei
Nach dem Ersten Weltkrieg entstanden in mehreren Kantonen Bauernparteien.
Bald stiessen liberal-konservative und Gewerbekreise dazu; 1936
wurde die nationale Partei namens BGB (Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei)
gegründet, nachdem schon kantonale Sektionen dieses Namens
bestanden hatten. 1971 folgte der Zusammenschluss der BGB mit
den Demokratischen Parteien von Glarus und Graubünden zur
SVP.
Von 1803–1848 hiess die Person neben dem Kanzler (eidgenössischer)
Staatschreiber. Im Kanzleireglement von 1846 wurden beide sogar
gleichberechtigt als Leiter der Kanzlei genannt. Von 1848 bis 1895
lautete der offizielle Name: Stellvertreter des Kanzlers, danach
Vizekanzler.
In der jährlich abgehaltenen Tagsatzung behandelten die eidgenössischen
Stände bis 1798 und von 1803 bis 1848 ihre gemeinsamen Geschäfte.
Jeder Stand schickte seine Vertreter, die nach Instruktionen ihrer
jeweiligen Regierung stimmen mussten. Es handelte sich deshalb nicht
um ein Parlament, das die Bevölkerung repräsentierte.
Zwischen 1803 und 1815 (Mediation) wechselte der Vorsitz jährlich
zwischen den sechs Kantonen Fribourg, Bern, Solothurn, Basel, Zürich
und Luzern. Die gemeinsamen Sitzungen fanden normalerweise im Sommer
statt. Der jeweilige Bürgermeister oder Schultheiss des Vorortskantons
übernahm für ein Jahr das Amt des Landammanns der Schweiz.
Von 1815 bis 1848 wechselte der Vorsitz nur noch alle zwei Jahre
zwischen den drei Kantonen Zürich, Bern und Luzern. Das Amt
des Landammanns wurde abgeschafft; der jeweilige höchste Repräsentant
führte als Tagsatzungspräsident den Vorsitz in den Verhandlungen.
Weil dieses kantonale Amt aber jährlich wechselte, gab es trotz
des zweijährigen Präsidiums eines Kantons keine grössere
personelle Kontinuität.
Vorort wurde im Ancien Régime und von 1815 bis 1848 der Kanton
genannt, in dem die Tagsatzung turnusgemäss tagte. In der Mediation
(1803–1815) verwendete man die Bezeichnung Direktorialkanton.
Seit 1959 existierende Sitzverteilung der vier Bundesratsparteien
im Bundesrat: 2 FDP, 2 CVP, 2 SP, 1 SVP. Es handelt sich ursprünglich
um einen Proporz nach parlamentarischer Vertretungsstärke zwischen
den vier Parteien.
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