Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
6.2 Feststellung des Wahlergebnisses in Kantonen mit Mehrheitswahlverfahren
6.2.1 Wahlprotokolle
Zumeist gemeindeweise werden Wahlprotokolle aufgenommen, die der kantonalen Zentralstelle einzureichen sind (Art. 39 BPR und Art. 7a und 9 VPR).
Diese Gemeindeprotokolle sind wichtig und lückenlos zu führen, weil sie die Grundlage sind, um die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten erhalten haben, festzustellen.
In Wahlkreisen, in denen nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Eine Ausnahme bilden die Majorzkantone mit Anmeldeverfahren. Bei diesen kann nur für vorgedruckte Kandidatinnen oder Kandidaten gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 BPR).
6.2.2 Mandatsverteilung