Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
5.1 Überall ungültige Wahlzettel
Ungültig sind sowohl in Kantonen mit Mehrheits- als auch in Kantonen mit Verhältniswahlverfahren (Art. 38 und 49 BPR):
? nichtamtliche Wahlzettel;
? Wahlzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind;
? Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.
Zudem gelten die Ungültigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen, auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2 BPR). Für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen für die gültige Stimmabgabe respektive die Ungültigkeitsgründe (Art. 38 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 3 BPR).