Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
10.1 Stimmabgabe und ihre Erleichterungen
10.1 Erleichterungen bei der Stimmabgabe
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ermöglicht allen Stimmberechtigten voraussetzungslos die briefliche und eine vorzeitige Stimmabgabe (Art. 7 und 8 BPR); zudem haben verschiedene Kantone die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Stellvertretung eingeführt (Art. 5 Abs. 6 BPR).
10.1.1 Vorzeitige Stimmabgabe: Minimalumfang
Die Kantone müssen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Wahltag ermöglichen. Zu diesem Zweck hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben können (Art. 7 Abs. 1 und 2 BPR).
10.1.2 Stimmabgabe durch Stellvertretung
Stellvertretung ist für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen zulässig, sofern das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht (Art. 5 Abs. 6 BPR).
Stimmabgabe durch Stellvertretung meint einzig den Botengang, nicht das Ausfüllen des Stimmzettels. Wer nicht wegen Invalidität schreibunfähig ist (Art. 5 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 6 BPR), muss seinen Wahlzettel in jedem Fall selber und eigenhändig ausfüllen.
10.1.3 Wanderurnen
Die Kantone ZH10 , SZ11 und SG12 ermöglichen ihren Gemeinden die Einführung von Wanderurnen (Urnen, die nach bestimmtem Zeitplan in der Gemeinde kursieren).
Der Kanton SZ ermöglicht die Wanderurne in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, während in den Kantonen FR13 , VD14 und NE15 auf Bestellung hin eine Abordnung des Stimmbüros die Stimmen von Kranken, Invaliden und Betagten individuell einsammelt.
10.1.4 Weitergehende Erleichterungen
Wo die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, gilt dies auch für die eid-genössischen Abstimmungen und Wahlen (Art. 7 Abs. 3 BPR). Verbreitet sind heute spezielle Ge-meindebriefkästen für die Stimmabgabe.
10 Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich, Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2.
11 Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Schwyz, Art. 21 Abs. 3.
12 Gesetz über die Urnenabstimmung des Kantons St.Gallen, Art. 14 und 29 Abs. 3 und 4.
13 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte des Kantons Freiburg, Art. 19.
14 Loi cantonale sur l'exercice des droits politiques des Kantons Waadt, Art. 17d.
15 Loi cantonale sur les droits politiques des Kantons Neuenburg, Art. 24.