Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

8.6 Benachrichtigung der Gewählten

Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).


Letzte Änderung 21.01.2015

Zum Seitenanfang